Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
DES FRUITS ET LEGUMES DU VALAIS, Kantonaler Obstbau-Verein Uri, Obstbauring Graub¸nden, Obstbauverein Kanton Schwyz, Verband Berner Fr¸chte, Schweizer Obstverband, St. Galler Bauernverband, St. Galler Obstverband, St. Galler Beerenvereinigung, Thurgauer Obstverband und Union fruitiËre lÈmanique beantragen im Absatz 1 die ´interessierten Stellenª zu streichen, da es immer mehr Organisationen gebe, die PSM verbieten wollen und diese Bestimmung als Vorwand ins Feld f¸hren.
Der Kanton BE sowie die EAWAG und VSA stellen fest, dass in Absatz 2 der Bezug zu den bestehenden Grenzwerten in der Schweiz fehlt.
3. Abschnitt: Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung (Ar-
tikel 99-106)
Bayer Schweiz, Compo Jardin AG, Omya, Scienceindustries und Syngenta stellen fest, dass mit der Neuerung die Inhaberin einer Zulassung das PSM einstufen muss und eine Meldung und Beurteilung mit hohen Geb¸hren und langen Wartezeiten eine schnelle Anpassung verhindern.
Auch f¸r die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, GE, SG, SH, SO, TG, TI sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nur PSM, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, eine chemikalienrechtliche Einstufung und Kennzeichnung erfordern. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Begriff der "chemischen Wirkstoffe" nicht definiert ist und zu Interpretationsschwierigkeiten und Abgrenzungsdiskussionen f¸hren w¸rde. Dieselbe Anmerkung gilt auch f¸r die Artikel 100 Absatz 4 und Artikel 101 Absatz 5.
Die GLP begr¸sst, die Verbesserungen mit Artikel 100 in Bezug auf die Angaben, die auf oder in der Verpackung angebracht sein m¸ssen und die entsprechenden Pr‰zisierungen in Anhang 8.
F¸r die Kantone AG, BE, BL, BS, SG, SH, SO, TG sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien ist es verwirrend, wenn an mehreren Stellen Bestimmungen zur Kennzeichnung erscheinen. Der Verweis auf die Angaben nach Anhang 8 ist deshalb in den Artikel 101 ´Kennzeichnungª zu verschieben. Zudem sollen die Bestimmungen nach Absatz 2 effektiv unver‰ndert aus der aktuellen PSMV ¸bernommen werden.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, GR, LU, SG, SH, SO, TG und ZG sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, EAWAG, die kantonalen Fachstellen Chemikalien, KBNL, Stadtwerke Winterthur, VKCS und VSA begr¸ssen, dass in Artikel 101 der Hinweis zur verbotenen Anwendung Teil der Kennzeichnung sein muss. Im Weiteren verweisen die Kantone BE, BS, SO, SH, TI und die kantonalen Fachstellen Chemikalien auf die Stellungnahme zu Artikel 100. Der Kanton AG fordert bei PSM mit einer Haltbarkeit von weniger als 2 Jahren ein Verfalldatum und der Kanton TI, will dass es mˆglich ist ein PSM als Produkt mit tiefem Risiko ausloben zu kˆnnen, da sonst ein Widerspruch mit Artikel 106 entsteht.
Der Kanton AR, 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz bitten um Erg‰nzung von Artikel 101 Absatz 5 mit einem Hinweis, ob das Produkt f¸r die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist. Der Z¸rcher Bauernverband beantragt die Streichung von Absatz 4.