Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten
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Bei parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln m¸ssen die Bedingungen und Einschr‰nkungen f¸r die Verwendung auch beachtet werden, weshalb in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a die Kennzeichnungsvorschriften entsprechend zu erg‰nzen sind, fordern die Kantone AG, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien. 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, Fach-Frauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz beantragen in Absatz 4 die Kl‰rung, ob das Produkt f¸r die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist.
In Artikel 105 stellen die Kantone AG, BE, BL, BS, GE, SG, SH, SO, TG, TI, VD, ZH sowie die kantonalen Fachstellen Chemikalien und VKCS fest, dass entgegen den Erl‰uterungen die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt, nicht denjenigen der aktuellen PSMV entsprechen. Sie lehnen diese Anpassungen ab. Die Mˆglichkeit die Sicherheitsdatenbl‰tter in elektronischer Form verf¸gbar zu machen wird von den Kantonen AI, GR, VD ZG sowie KOLAS und Renovita Wilen GmbH begr¸sst. Im Weiteren beantragen Bauernverband Appenzell Ausserrhoden, Bayer Schweiz, Chambre d’agriculture du Jura Bernois, Compo Jardin AG, FÈdÈration suisse pour le dÈveloppement d'une vitiviniculture durable, FÈdÈration suisse des producteurs de cÈrÈales, Glarner Bauernverband, Landtechnik Schweiz, Luzerner B‰uerinnen- und Bauernverband, Omya, SVB, Schweizer Zucker, Schweizerischer Saatgutproduzenten-Verband, Schweizerischer Verband der Zuckerr¸benpflanzer, Schweizerischer Weinbauernverband SWBV, Sciencesindustries, SwissBeef, swisspatat, St. Galler Bauernverband, Syngenta und Verband Lohnunternehmer Schweiz Absatz 3 zu streichen, da dies nicht der Handhabung der Sicherheitsdatenbl‰tter entspricht und die Anwendungsbedingungen f¸r den Anwender auf der Etikette stehen.
Die Kantone AG, BE, BS, SG, SH, SO, TG, ZG sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien weisen darauf hin, dass Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe a im Widerspruch zu Artikel 101 Absatz 4 ist und beantragen deshalb, in Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe a ´als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassenª zu streichen.
4. Abschnitt: Abgabe und Verwendung (Artikel 107-109)
In Artikel 107 Absatz 2 weisen die Kantone AR, GE, GR, LU, SG, SH, TG, ZH sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, EAWAG, GLP, KBNL, Stadtwerke Winterthur, VKCS und VSA darauf hin, dass die Formulierung analog zu Artikel 49 erfolgen soll.
Die Kantone AG, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien bem‰ngeln, dass die Abgabevorschriften kaum lesbar sind und regen an, die bisherigen Formulierungen weitgehend beizubehalten. Der Kanton TG lehnt die Einschr‰nkung auf PSM die Wirkstoffe enthalten ab, da die Bestimmungen f¸r alle PSM gelten, zudem ist auf die ChemV zu verweisen. Der Kanton VD ist der Ansicht, dass PSM der Gruppe 2 nicht mehr f¸r den nichtberuflichen Gebrauch verwendet werden d¸rften, da die Zulassungskriterien diese bereits jetzt stark einschr‰nken. Die GLP weist darauf hin, dass gem‰ss Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe e auf einem Grundstoffmittel das weniger als zwei Jahre haltbar ist, das Verfalldatum angegeben werden muss, entsprechend soll in Artikel 107 eine Regelung zum Verfalldatum aufgenommen werden.
Die Kantone AG, BE, BS, SH, SO, TG, TI sowie GLP und die kantonalen Fachstellen Chemikalien beantragen, dass die Aufz‰hlung weiterer Verwendungsvorschriften in Artikel 108 nicht abschliessend formuliert sein sollte.