Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, WWF Schweiz beantragen die Erg‰nzung mit Angaben zur Zulassung f¸r nicht-berufliche Anwender.

Anhang 9

Die Kantone FR, LU, SG, SH, TG, VS, ZH sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, EAWAG, KBNL und VSA haben festgestellt, dass bei der Revision der Biozidprodukteverordnung vom 15.11.2023 (in Kraft seit 1.1.2024) in Artikel 24 ein Wortlaut eingef¸hrt wurde, der nicht dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 GSchG entspricht. Dieser Fehler sollte so rasch als mˆglich korrigiert werden (vgl. auch Anmerkungen zu Artikel 71 und 72).

Die Kantone SG, SH, TG, VS, ZH sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stadtwerke Winterthur, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft, VSA und WWF Schweiz fordern, dass in Anhang 9 Teil 5 ChemRRV Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 2 mit einem Anwendungsverbot f¸r Insektizide erg‰nzt wird. Im Absatz 4 weisen die Kantone SG, SH, TG, VS, ZH sowie Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, KBNL, Stadtwerke Winterthur und VSA darauf hin, dass der Text nicht demjenigen des aktuellen Artikel 27 Absatz 1bis GSchG entspricht, und fordern die entsprechende Anpassung.

Der Kanton SO weist darauf hin, dass in der PSMV die Ausdr¸cke ´Wirkstoffª, ´Safenerª und ´Synergisteª verwendet werden, w‰hrend in der GSchG nur der Ausdruck ´Wirkstoffª verwendet wird, dieser aber auch ´Synergistenª und ´Safenerª umfasst. Sie fordern, dass die Benennung und Bedeutung in allen Rechtstexten einheitlich sein sollten.

Der Kanton AG weist darauf hin, dass die derzeitige Ausnahme der PSM von den Vorgaben der ChemV die rechtlichen Vorgaben verkompliziert und die Gefahr unbeabsichtigt fehlender Verweise von der PSMV auf die ChemV erhˆht. Er bittet deshalb das BLV die Ausnahmeregelung in Artikel 1 Absatz 2 ChemV aufzuheben. Damit gelten f¸r PSM grunds‰tzlich die Anforderungen der ChemV, sofern die jeweiligen Produkte in den Geltungsbereich der ChemV fallen und die PSMV keine Ausnahme davon vorsieht. In der Folge m¸ssten in der PSMV nur die Ausnahmen geregelt werden. Falls die Ausnahme dennoch beibehalten wird, muss in Artikel 1 ChemV explizit auf die PSMV verwiesen werden und die PSM vom Geltungsbereich der ChemV ausgenommen werden. Im Weiteren sind die Formulierungen in der ChemV so zu w‰hlen, dass keine Fehlinterpretationen mˆglich sind in Bezug auf das, was alles abgedeckt ist.

4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use