Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 49 Seiten

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welt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Kleinbauern-Vereinigung, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, SPS, Stadtwerke Winterthur, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz beantragen im ersten Titel einen neuen Absatz 3, demzufolge Eintr‰ge ¸ber Drainagen bei der Beurteilung der Exposition von Oberfl‰chengew‰ssern ber¸cksichtigt werden m¸ssen.

Ebenfalls im ersten Titel in Absatz 4 stellen die Kantone LU, SG, SH, TG, VS, ZH sowie 4Aqua, apisuisse, Aqua Viva, Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke Bodensee-Rhein, Arbon Energie AG, ƒrztinnen und ƒrzte f¸r Umweltschutz, Bioterra, Biovision Stiftung f¸r ˆkologische Entwicklung, BirdLife Schweiz, EAWAG, FachFrauen Umwelt, Greenpeace Schweiz, Kantonaler Bienenz¸chterverein Schaffhausen, KBNL, Naturfreunde Schweiz, Naturwaldstiftung, Pro Natura, Schweizerischer Fischerei-Verband, Stadtwerke Winterthur, Stiftung Pusch, Stiftung Future 3, Stiftung zum Schutze unserer Flederm‰use in der Schweiz, Verband Bernischer Bienenz¸chtervereine, Verband Thurgauer Bienenz¸chtervereine, Verein Landwirtschaft mit Zukunft, Verein ohne Gift, Vision Landwirtschaft und WWF Schweiz fest, dass f¸r die Beurteilung der Oberfl‰chengew‰sser EQS-Werte vorgeschrieben werden m¸ssen, da sie die ˆkotoxikologische Situation korrekter und vollst‰ndiger wiedergeben als die RAC-Werte und die Differenzen zwischen den beiden Werten den kantonalen Vollzugsbehˆrden einen grossen Mehraufwand verursachen. Sie beantragen den Absatz neu zu formulieren.

Anhang 7

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Anhang 8

Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, JU, SG, SH, SO, TG, TI sowie GLP, kantonale Fachstellen Chemikalien und VSA bringen vor, dass wichtige Anwendungseinschr‰nkungen aussen auf der Packung erkennbar sein m¸ssen, so auch wenn ein Mittel im Siedlungsgebiet nicht verwendet werden darf. Dies ist in einer neuen Ziffer 1.19 aufzunehmen.

Die Kantone AG, BE, BS, SH, SO, TG sowie die kantonale Fachstellen Chemikalien schlagen vor, zu pr‰zisieren, dass die Angaben nach Ziffer 1 aussen auf der Verpackung und diejenigen nach Ziffer 2 auch auf der Innenseite angebracht werden kˆnnen. Zu Ziffer 2 beantragen sie noch weitere sprachliche Anpassungen. Die in Ziffer 1.8 vorgesehene Verwendung von Piktogrammen f¸r besondere Gefahren f¸r die Gesundheit von Mensch, Tier oder f¸r die Umwelt sollte auch f¸r weitere Angaben zugelassen sein, beantragen die Kantone BE, BS, SG, SH, SO, TG, sowie, kantonale Fachstellen Chemikalien.

Der Kanton AG macht darauf aufmerksam, dass in Anhang 8 eine neue Ziffer 1.20 einzuf¸hren ist, mit einem Verweis auf die Kennzeichnungsvorschriften gem‰ss Anhang 2.5 ChemRRV. Der Kanton TI merkt an, dass in Ziffer 1.2 die Formulierung ´Name und Anschrift der Person, die f¸r die Endverpackung und die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlichª nicht verst‰ndlich ist. In Ziffer 1.9. ist f¸r ihn nicht klar, auf welche Standards‰tze verwiesen wird und es n¸tzlich w‰re die Standards‰tze aus der aktuellen PSMV zu verwenden. Der Kanton BS weist darauf hin, dass die Ausdr¸cke ´Merkblattª und ´Produktinformationª verwendet werden, aber nicht klar ist, was der Unterschied ist. Der Kanton SO merkt an, dass in Ziffer 1.9 zu erg‰nzen ist, dass PSM nicht in die Schmutzwasserkanalisation gelangen d¸rfen.