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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 6 Seiten

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EDAV-EU «%ASFF_YYYY_ID»

3 Es erlässt ein detailliertes Pflichtenheft für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2.

4 Es entscheidet durch Verfügung über die Anerkennung.

5 Die Produktionsrichtlinien werden für zwei Jahre anerkannt. Reicht der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der laufenden Anerkennung ein neues Gesuch ein, so bleibt diese gültig, bis das BLV über das neue Gesuch entschieden hat.

6 Das BLV führt ein Verzeichnis der anerkannten Produktionsrichtlinien und veröffentlicht es auf seiner Internetseite. Das Verzeichnis gibt insbesondere an:

a. die Bezeichnung der betreffenden Richtlinien;

b. den Importeur;

c. das Produktionsland;

d. den Produktionsbetrieb.

Art. 5f Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden

erzeugt wurden: Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Inland

1 Eine Zertifizierungsstelle, welche die Einhaltung der Produktionsrichtlinien nach Artikel 5e sicherstellt, muss:

a. über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020: 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C2) verfügen;

b. über eine festgelegte Organisation sowie ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in dem insbesondere die Kriterien, die den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;

c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit notwendig sind;

d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung verfügen, um zu beurteilen, ob für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 angewendet wurden;

e. im Hinblick auf die Tätigkeit unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein;

f. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kontrolleurinnen und Kontrolleure verfügen; und

g. Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem BLV unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.

2 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.