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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 6 Seiten
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EDAV-EU «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5b Einfuhrverbot für Pelze und Pelzprodukte, die mit tierquälerischen
Methoden erzeugt wurden: Ausnahmen
Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:
a. wenn sie zum Eigengebrauch mitgeführt werden;
b. als Übersiedlungsgut;
c. wenn sie aus einer Erbschaft stammen;
d. zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
Art. 5c Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden
erzeugt wurden: Definition
Als nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt gelten Pelze und Pelzprodukte:
a. die aus einem Land stammen, dessen Gesetzgebung die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 für die Pelzgewinnung verbietet; oder
b. die nach Produktionsrichtlinien erzeugt worden sind, die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 ausschliessen und vom BLV anerkannt worden sind.
Art. 5d Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden
erzeugt wurden: Länder, die tierquälerische Methoden verbieten
1 Das EDI erlässt eine Liste der Länder nach Artikel 5c Buchstabe a.
2 In die Länderliste wird ein Land auf Gesuch hin aufgenommen. Dem Gesuch ist der Nachweis beizulegen, dass die Gesetzgebung die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 für die Pelzgewinnung verbietet.
3 Das EDI prüft alle zwei Jahre, ob die Länder auf der Liste in ihrer Gesetzgebung die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 für die Pelzgewinnung immer noch verbieten. Ist dies für ein Land nicht der Fall, so streicht das EDI das Land aus der Liste.
Art. 5e Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden
erzeugt wurden: Richtlinien, welche die Erzeugung mit
tierquälerischen Methoden ausschliessen
1 Der Importeur kann beim BLV ein Gesuch um Anerkennung privatrechtlicher Produktionsrichtlinien einreichen, die für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3 ausschliessen.
2 Das BLV anerkennt die Produktionsrichtlinien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Richtlinien verbieten für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten die Methoden nach Artikel 5a Absatz 3.
b. Die Einhaltung der Richtlinien wird bei der Erzeugung der Pelze und
Pelzprodukte mit einem einheitlichen Zertifizierungsprogramm sichergestellt.