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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 6 Seiten
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EDAV-EU «%ASFF_YYYY_ID»
2 Das BLV erstellt ein detailliertes Pflichtenheft für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.
Art. 5g Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden
erzeugt wurden: Anforderungen an ausländische
Zertifizierungsstellen
1 Das BLV anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle für die Tätigkeit nach Artikel 5h, wenn diese eine Qualifikation nachweisen kann, die der in der Schweiz geforderten Qualifikation gleichwertig ist. Die Qualifikation ist gleichwertig, wenn die ausländische Zertifizierungsstelle akkreditiert wurde durch:
a. eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European cooperation for Accreditation ist; oder
b. eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.
2 Die Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Nachweis erbringen, dass sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 5f erfüllt;
b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennt.
3 Das BLV kann der Zertifizierungsstelle insbesondere folgende Auflagen machen:
a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLV abzustimmen;
c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
4 Das BLV hebt die Anerkennung auf, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 5h Pelze und Pelzprodukte, die nicht mit tierquälerischen Methoden
erzeugt wurden: Pflichten der Zertifizierungsstellen
1 Die Zertifizierungsstellen müssen überprüfen, ob die Unternehmen, die Pelz und Pelzprodukte nach den Produktionsrichtlinien nach Artikel 5e erzeugen, das Pflichtenheft des BLV vollständig einhalten.
2 Dazu müssen sie pro Unternehmen mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durchführen. Zusätzlich müssen sie pro Jahr bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise eine unangekündigte Kontrolle durchführen.
3 Die Zertifizierungsstellen verfassen über jede Kontrolle nach Absatz 2 einen Bericht und lassen diesen von der für das jeweilige kontrollierte Unternehmen verantwortlichen Person gegenzeichnen.
4 Sie müssen zuhanden des BLV jährlich einen Bericht über die Kontrollen verfassen.