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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten

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Verordnung des EDI über Getränke «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Angaben nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- und Werbezwecken erscheinen;

c. keine Daten von Nutzerinnen und Nutzer erhoben oder nachverfolgt werden.

2ter Werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben g und h in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, müssen zudem auf der Etikette oder einem zusätzlich befestigten Etikett folgende Angaben gemacht werden:

a. für Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können: das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder des betreffenden Erzeugnisses nach Anhang 6 LIV;

b. für den Energiewert: das Wort «Energie» oder der Buchstabe «E», gefolgt vom Wert.

Art. 76 Abs. 5

5 Wein nach Absatz 1, der einer Entalkoholisierung nach Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 unterzogen worden ist, muss folgende Bezeichnung der Sachbezeichnung vorangestellt werden

a. «entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt;

b. «teilweise entalkoholisierter», wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 Volumenprozent beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

6. Titel 4. Kapitel (Art. 77–79)

Aufgehoben

Art. 161b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Lebensmittel, die der Änderung vom ... nicht entsprechen, dürfen noch bis zum .... [2 Jahre] nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.

3 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.