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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 4 Seiten
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Verordnung des EDI über Getränke «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 9 (Art. 69 Abs. 4, 72, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 5 sowie 86 Abs. 1)
Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen
Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen jenen nach den Anhängen I, II A und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/9344. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung zur Anwendung kommen bei Wein (1), Jungwein (2), Likörwein (3) Schaumwein (4), Qualitätsschaumwein (5), aromatischem Qualitätsschaumwein (6), Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (7), Perlwein (8), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (9), Traubenmost (10), teilweise gegorenem Traubenmost (11), teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben (12), konzentriertem Traubenmost (13), rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (14), Wein aus eingetrockneten Trauben (15), Wein aus überreifen Trauben (16) sowie bei frischen Weintrauben und in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise vergorenem Traubenmost.
Die Schweiz zählt zur Zone C I gemäss Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/20135.
Die gemäss Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen, sind unter Beachtung der Bedingungen für die Verwendung ebenfalls anerkannt.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/68, ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.