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Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 124 Seiten
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Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen Datengrundlagen und Qualitätssicherung
Prüfung einer FiLaG-Anpassung aufgrund des Bundesgesetzes über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren und die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügten den neuen Anforderungen nur noch teilwei- se. Deshalb wurde eine Totalrevision in Form des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) vorgenommen. Hauptzweck des StADG ist die Regelung der Durchführung der Verständigungsverfahren. Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren, basierend auf einem Doppelbe- steuerungsabkommen oder einem anderen internationalen Abkommen, mit welchen die zu- ständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Antrag einer steuerpflichtigen Person versuchen, Abhilfe für eine abkommenswidrige Besteuerung der steuerpflichtigen Person zu schaffen. Das StADG ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.
Die Zahl und finanzielle Tragweite der Verständigungsverfahren hat in den letzten Jahren mar- kant zugenommen. In über 10 Prozent der Fälle liegt eine Anpassung der Steuerbemessungs- grundlage von über 100 Millionen im Streit. Die von den Verfahren betroffenen Steuereinnah- men können somit je nach Ausgang des Verständigungsverfahrens erhebliche Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden haben. Da die Verfahren oft sehr lange dauern, ist deren Ausgang bei der Übermittlung der Daten für den Finanzausgleich noch nicht bekannt. Nach- trägliche Korrekturen der Steuerbemessungsgrundlage sind aber für den Finanzausgleich nach der aktuellen Rechtslage nicht möglich.
Deshalb wurde im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage von Seiten der Wissenschaft der Vorschlag eingebracht, in den Bestimmungen zum Finanzausgleich für solche Fälle einen Kor- rekturfaktor vorzusehen, falls die in einer Umsetzungsverfügung für eine Verständigungslösung beschlossene Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage ein bestimmtes Ausmass übersteigt. Die Fachgruppe Qualitätssicherung hat sich mit diesem Vorschlag eingehend beschäftigt. Sie kam zum Schluss, dass auf eine solche Lösung und eine entsprechende Anpassung des FiLaG zu verzichten ist. Dabei standen folgende Überlegungen im Vordergrund:
– Die Berechnung des Ressourcenausgleichs erfolgt regelbasiert. Dies hat zur Folge, dass nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Dieser Grundsatz ist breit abgestützt und trifft bei den Kantonen auf hohe Akzeptanz. Er dient der Glaubwürdigkeit und Stabilität des Finanz- ausgleichssystems.
– Grössere Abweichungen sind auch zwischen definitiver und provisorischer Veranlagung möglich. Diese Differenzen werden nach der aktuellen Regelung aus Gründen der Budget- und Planungssicherheit auch nicht korrigiert, obwohl sie insgesamt um einiges bedeutender sind als die Auswirkungen aus den Verständigungslösungen. Ein Korrekturfaktor müsste des- halb aus Gleichbehandlungsaspekten auch für diese Fälle gelten, mit der Konsequenz, dass man jedes Jahr solche Korrekturfaktoren berücksichtigen müsste. Dies wird dem Anspruch nach einer praxistauglichen und pragmatischen Lösung nicht gerecht.
– Seitens der Kantone wurde diese Problematik noch nie thematisiert und auch keine entspre- chende Korrektur vorgeschlagen. Es besteht offensichtlich im Moment kein Handlungsbe- darf. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Zahlungen nach Abschluss des Verstän- digungsverfahrens häufig nur gering sind oder gar null betragen, auch dann, wenn hohe Forderungen gestellt wurden. Bei der Beratung der Vorlage in den beiden Räten war der Finanzausgleich ebenfalls kein Thema.
Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht ist auch der Ansicht, dass auf eine Anpassung der Regeln beim Ressourcenausgleich zu verzichten ist. Die Entwicklung in diesem Bereich sei aber, auch wenn im Moment noch kein wesentliches Problem vorliege, laufend zu überwachen.