Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Organisationen aus dem Bildungsbereich
Gesamtschweizerische Organisationen
swissuniversities ist der Ansicht, dass die Erarbeitung einer Verordnung pro Pilotprojekt sehr aufwändig und unverhältnismässig ist. Eine Bewilligung des Pilotprojekts durch das SBFI wird von swissuniversities als ausreichend empfunden.
SBBK, SDK und TRBS lehnen eine Verordnungspflicht des SBFI ab. Eine Verordnungspflicht für Pilotversuche mag vielerorts aufgrund der weitreichenden Folgen gerechtfertigt sein. In Bezug auf den stark reglementierten Ausbildungsmodus der Berufsmaturität ist sie es nicht. Pilotversuche in der Berufsmaturität haben zudem für den Bund keinerlei finanzielle Folgen. Es ist für die Kantone nicht einsichtig, weshalb der Bund unter solchen Umständen für solche Entwicklungen eine Verordnungspflicht statuiert.
Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen
BFH ist der Ansicht, dass die Erarbeitung einer Verordnung pro Pilotprojekt sehr aufwändig und unverhältnismässig ist. Eine Bewilligung des Pilotprojekts durch das SBFI wird von BFH als ausreichend empfunden.
BZT schliesst sich SAV und economisuisse an und begrüsst den Einbezug der Verbundpartner im Vorfeld der Erstellung von Verordnungen zu Pilotprojekten (Abs. 6), möchte aber, dass die Modalitäten der Konsultation im erläuternden Bericht beschrieben werden.
Organisationen der Wirtschaft
SAVOIRSOCIAL und Centre Patronal lehnen eine Verordnungspflicht des SBFI ab. Pilotversuche in der Berufsmaturität haben für den Bund keinerlei finanzielle Folgen. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Bund unter solchen Umständen für solche Entwicklungen eine Verordnungspflicht statuiert.
SBV und HotellerieSuisse begrüssen den Einbezug der Verbundpartner im Vorfeld der Erstellung von Verordnungen zu Pilotprojekten, möchten aber, dass die Modalitäten der Konsultation im erläuternden Bericht beschrieben werden.
Weitere
IHZ kann nicht nachvollziehen, dass für jenes zu lancierendes Pilotprojekt in jedem Fall eine Verordnung notwendig ist und ist der Ansicht, dass eine Verfügung des SBFI ausreicht.
Artikel 34 Teilnahme
Kantone:
AI, AR, AG, BE, BL, BS FR, GL, GR, LU, OW, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG, ZH lehnen diese Bestimmung ab. Lernenden aufgrund eines spontanen Umentscheids den Bildungsgangswechsel zu ermöglichen, stellt je nach Situation hohe organisatorische Anforderungen. Der Wechsel müsste dann gemäss den Erläuterungen in einen Bildungsgang erfolgen, der von den Lektionenschichtungen über die Semester genau gleich ausgestaltet ist. Ein solches Umentscheidungsrecht nach Gutdünken im Sinne eines jederzeitigen Rückkommens auf einen einmal getroffenen Entscheid erachten die Kantone als praxisfern. Ebenso praxisfern erachten die Kantone, dass eine zusätzliche ausdrückliche Erklärung