Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/1: Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 118 Seiten
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Artikel 32 Gesuch
Kantone
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH lehnen die Regelung ab, wonach ein Pilotprojekt nur noch möglich sein soll, wenn mindestens zwei Kantone dieses gemeinsam beantragen und je an mindestens einer Schule durchführen. Diese Voraussetzung verhindert und verzögert proaktive Entwicklungen durch die Schulen. TI ergänzt, dass die Verpflichtung zur interkantonalen Zusammenarbeit für TI (einziger italienischsprachiger Kanton) die Entwicklung sinnvoller Pilotprojekte verhindern könnte.
NW lehnt alle Bestimmungen im Abschnitt 8 mit dem Kommentar zum Art. 31 ab.
GE und JU haben zu diesem Artikel keine Bemerkungen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
SAV und economiesuisse empfinden die Regelung in Abs. 2, wonach das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts von mindestens zwei Kantonen eingereicht werden müssen, die das Pilotprojekt je an einer Schule durchführen zu restriktiv und innovationshemmend. Sie schlagen vor, den Absatz so zu formulieren, dass das Gesuch mindestens von einem Kanton eingereicht und an mindestens einer Schule durchgeführt werden muss. Ob ein bestimmtes Pilotprojekt schliesslich zu einer neuen Regelung führt, wird durch den vorgegebenen Prozess bestimmt.
Für sgv ist auch nicht ersichtlich, wieso es mindestens zwei Kantone für ein Pilotprojekt braucht und schlagt dieselbe Anpassung wie SAV und economiesuisse vor.
Organisationen aus dem Bildungsbereich
Gesamtschweizerische Organisationen
swissuniversities ist der Ansicht, dass die Vorgabe, dass Gesuche von mindestens zwei Kantonen eingereicht werden müssen, die Entwicklung von Piloten erschwert.
SBBK, SDK und TRBS lehnen die Regelung ab, wonach ein Pilotprojekt nur noch möglich sein soll, wenn mindestens zwei Kantone dieses gemeinsam beantragen und je an mindestens einer Schule durchführen. Diese Voraussetzung verhindert und verzögert proaktive Entwicklungen durch die Schulen.
Organisationen an den Schulen der Sekundarstufe II und an den Fachhochschulen
BFH ist der Ansicht, dass die Vorgabe, dass Gesuche von mindestens zwei Kantonen eingereicht werden müssen, die Entwicklung von Piloten erschwert.
BZT erachtet die Regelung in Abs. 2 als innovationshemmend und nicht zielführend und schlägt die gleiche Anpassung wie SAV und economiesuisse vor (vgl. oben).
BSA ist der Ansicht, dass die Regelung in Abs. 2 proaktive Entwicklungen durch die Schulen und verzögert und verhindert.