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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Düngerverordnung
c. Kompost und Gärgut aus
1. Kompostier- und Vergärungsanlagen, die über ein Betriebsreglement verfügen, das der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wird, und
2. die nicht aus nach Artikel 20 bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterialien bestehen;
d. Kultursubstrate, es sei denn:
1. die gelieferten Mengen überschreiten 105°kg Stickstoff und 15°kg Phosphor pro Kalenderjahr,
2. sie werden in Säcken abgegeben oder
3. sie bestehen aus nach Artikel 20 bewilligungspflichtigen Ausgangsmaterialien.
Art. 20a Ausnahme von der Bewilligungspflicht
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach Artikel 20 sind Dünger, die ganz oder teilweise aus den folgenden tierischen Nebenprodukten bestehen:
a. Speisereste, die nicht aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;
b. Grüngut mit Speiseresten;
c. Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum;
d. Imkereiprodukte;
e. Wolle;
f. Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt.
Art. 31 Abs. 8
8 Die Anforderungen an die digitale Kennzeichnung von Düngern gemäss Verordnung (EU) 2024/25163 sind auch für in die Schweiz importierte oder in der Schweiz in Verkehr gebrachte Produkte anwendbar.
Art. 36 Abs. 2
2 Die Kantone kontrollieren, ob die Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.
3 Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten.