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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 121 Absatz 2, 141, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen;

b. die Unterstützung züchterischer Massnahmen.

2 Sie regelt zudem:

a. die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke;

b. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;

c. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;

d. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Zuchtprogramm: Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen;

b. Geografisches Gebiet: Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen;

c. Zuchtmerkmal: Merkmal, dessen Messungen als Information in der Zuchtwertschätzung verwendet werden;

SR ...

1 SR 910.1