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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 121 Absatz 2, 141, 146, 146b Absatz 2, 147a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen;
b. die Unterstützung züchterischer Massnahmen.
2 Sie regelt zudem:
a. die Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke;
b. die Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts;
c. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen;
d. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Zuchtprogramm: Programm zur genetischen Verbesserung von Tieren einer oder mehrerer Rassen sowie gegebenenfalls daraus resultierender Kreuzungen;
b. Geografisches Gebiet: Land, in dem ein Zuchtprogramm einer Zuchtorganisation oder eines Zuchtunternehmens durchgeführt wird; ein geografisches Gebiet kann auch mehrere Länder umfassen;
c. Zuchtmerkmal: Merkmal, dessen Messungen als Information in der Zuchtwertschätzung verwendet werden;
SR ...