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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Düngerverordnung
Art. 39 Abs. 3
3 Entsprechen die Dünger nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG die Dünger vorläufig sicherstellen und den anderen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung übergeben. Diese übernehmen die weiteren Abklärungen und treffen die erforderlichen Massnahmen.
II
Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Artikel 31 Absatz 8 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft.
… 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi