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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Düngerverordnung

Anhang 2 (Art. 14 Abs. 2 sowie 20 Abs. 1 Bst. b und c)

Komponentenmaterialkategorien (CMC)

2 Anforderungen für CMC

CMC 2 Abs. 2

2 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 oder CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 6 Abs. 3

3 Ein Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die vollständig oder teilweise daraus bestehen, sind bewilligungspflichtig.

CMC 7:

Ein Dünger, dem absichtlich Mikroorganismen zugesetzt wurden, ist bewilligungspflichtig.

CMC 8 Abs. 2

2 Ein Nährstoff-Polymer, das die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die ganz oder teilweise daraus bestehen, sind bewilligungspflichtig.

CMC 9 Abs. 2

2 Ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren, das die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die ganz oder teilweise daraus bestehen, sind bewilligungspflichtig.

CMC 10 Abs. 2

2 Ein Folgeprodukt aus tierischen Nebenprodukten, das den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht hat, entspricht keiner CMC. Dünger, die ganz oder teilweise daraus bestehen, sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.

CMC 11

Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 11 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden, und ist bewilligungspflichtig.