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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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916.310 Landwirtschaftliche Produktion

d. Zuchtwert: Geschätzte Summe der mittleren Effekte der Gene des Tiers, die eine Wirkung auf das Zuchtmerkmal haben;

e. Rasse: Gruppe von Tieren innerhalb einer Gattung, die bezüglich eines oder mehrerer Merkmale eindeutig als der betreffenden Rasse zugehörig identifiziert werden können und sich gleichzeitig von anderen Rassen in diesem Merkmal oder diesen Merkmalen unterscheiden;

f. Rassenmerkmal: Erbliches Merkmal, das eine Rasse charakterisiert; die Ausprägung aller Rassenmerkmale einer Rasse grenzen eine Rasse eindeutig von Tieren ab, die nicht dieser Rasse angehören;

g. Elterntier: genetisches Muttertier oder Vatertier;

h. Königin: Mutter aller Bienen eines Bienenvolkes, dessen Drohnen nicht für die Belegung von Königinnen verwendet werden;

i. Drohnenkönigin: Mutter eines Bienenvolkes, dessen Drohnen für die Belegung von Königinnen verwendet werden;

j. Inland: Schweiz und Fürstentum Liechtenstein.

2. Kapitel: Anerkennung von Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen

Art. 3 Anerkennung von Zuchtorganisationen für die Gattungen Rinder

inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen,

Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen

1 Für die Betreuung einer Rasse der Gattungen Rinder inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Bienen wird eine Zuchtorganisation auf Gesuch hin anerkannt, wenn sie:

a. ein Herdebuch mit Daten der Rasse nach Artikel 6 führt;

b. falls sie die Erfassung von Zuchtmerkmalen im Anhang 1 Ziffer 2 vorsieht, diese nach Artikel 7 durchführt und nach Artikel 8 auswertet;

c. einen ausreichend grossen Zuchttierbestand der Rasse und genügend Züchterinnen und Züchter in ihrem geografischen Gebiet aufweist;

d. in personeller, technischer und organisatorischer Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung ihrer züchterischen Massnahmen bietet;

e. eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen führt;

f. ihre züchterischen Massnahmen neutral und gemäss allgemeinen technischen internationalen Regeln durchführt;

g. über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt;

h. im Falle der Führung eines Filialherdebuchs der Equidenrasse die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der betreffenden Equidenrasse führt;