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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Tierzuchtverordnung 916.310
i. über rechtsgültige Statuten verfügt, die festlegen, dass:
1. die Mitgliedschaft jeder Züchterin und jedem Züchter und, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind, jedem Zuchtverein und jeder Zuchtgenossenschaft offensteht;
2. sich die Zuchtorganisation aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
3. die Zuchtorganisation eine Selbsthilfeorganisation ist, das heisst ihre Dienstleistungen und Produkte im Zusammenhang mit der Betreuung der Rasse für ihre Mitglieder in nicht-gewinnorientierter Art erbringt;
4. die Zuchtorganisation ihren Sitz in der Schweiz hat.
j. Für jede betreute Rasse ein Reglement aufweist, das mindestens die folgenden Angaben beinhaltet:
1. Eine Beschreibung des Zuchtprogramms;
2. das geografische Gebiet,
3. Bestimmungen zur Führung des Herdebuchs nach Artikel 6;
4. falls die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen des Anhang 1 Ziffer 2 vorgesehen ist: Bestimmungen zur Erfassung nach Artikel 7 Absatz 2 sowie deren Auswertung nach Artikel 8 Absatz 3.
2 Zuchtorganisation werden für jede Betreuung einer Rasse gemäss Absatz 1 separat anerkannt
3 Besteht für die Betreuung einer Rasse gemäss Absatz 1 bereits eine Anerkennung, so wird keine weitere Anerkennung erteilt, wenn dadurch das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würde im Hinblick auf:
a. den Erhalt der Rassenmerkmale;
b. die Ziele des Zuchtprogramms; oder
c. den Erhalt der Rasse.
4 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der EU anerkannt sind, bedürfen für die Anerkennung zur Betreuung der Rassen gemäss Absatz 1 keiner Anerkennung in der Schweiz.
Art. 4 Anerkennung von Zuchtorganisationen und
Zuchtunternehmen mit Zuchtregistern für Hybridzuchtschweine
1 Eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine wird auf Gesuch hin für die Betreuung einer Rasse oder Kreuzung anerkannt, wenn sie:
a. ein Zuchtregister mit Zuchtdaten der Hybridzuchtschweine führt,
b. falls sie die Erfassung von Zuchtmerkmalen im Anhang 1 Ziffer 2 vorsieht, diese nach Artikel 7 durchführt und nach Artikel 8 auswertet;