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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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916.310 Landwirtschaftliche Produktion
2 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
6. Kapitel: Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
Art. 36 Erfordernisse an Abstammungsausweise
1 Zuchttiere der Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe, und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
2 Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen bei Inverkehrbringen im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
3 Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.
Art. 37 Erfordernisse an Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen in
Mitgliedstaaten der EU oder in das Inland
1 Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen für das Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten der EU sowie für das Inverkehrbringen von Mitgliedstaaten der EU in das Inland muss den Mustern der EU in den folgenden Verordnungen entsprechen:
a. Durchführungsverordnung (EU) 2017/7176;
b. Delegierte Verordnung (EU) 2017/19407.
2 Bei Zuchttieren der Gattung Equiden ist der Abstammungsausweis Teil des Equidenpasses nach Artikel 15c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19958.
5 SR 910.11
6Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Best-
immungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9–63; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/761, ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 46–49.
7Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Fassung gemäss ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1–8.