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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten
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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
2 Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera)
Variante A:
2.1 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallsfreien Gebieten
a. Als befallsfreie Gebiete gelten Gebiete, in denen kein Fang festgestellt wurde oder in denen der Maiswurzelbohrer ein erstes Mal gefangen wurde, ohne dass im Folgejahr Wiederfänge erfolgten.
b. Die Kantone richten ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein.
2.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallenen Gebieten
a. Als befallene Gebiete gelten andere als die in Ziffer 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Gebiete.
b. Der Anbau von Mais auf Parzellen, auf denen im laufenden Kalenderjahr Mais angebaut wurde, ist im darauffolgenden Kalenderjahr verboten.
Variante B:
2.1 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallsfreien Gebieten
a. Als befallsfreie Gebiete gelten Gebiete, in denen kein Fang festgestellt wurde oder in denen der Maiswurzelbohrer ein erstes Mal gefangen wurde, ohne dass im Folgejahr Wiederfänge erfolgten.
b. Die Kantone richten ein Fallennetzwerk gemäss den Empfehlungen des BLW ein.
2.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen in den befallenen Gebieten
a. Als befallene Gebiete gelten andere als die in Ziffer 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Gebiete.
b. Der Anbau von Mais auf derselben Parzelle ist während mehr als zwei von drei Jahren verboten.