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Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 131 Seiten

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Anhang 1 (Art. 4)

Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen

1. Erdmandelgras

1.1 Pflicht zur Meldung von Befallszonen

a. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, den kantonalen Pflanzenschutzdiensten die mit Erdmandelgras kontaminierten Parzellen zu melden.

b. Die Bewirtschaftenden sind verpflichtet, Lohnunternehmen, die Arbeiten in kontaminierten Parzellen durchführen, zu warnen und ihnen eine genaue Angabe zu der oder den mit Erdmandelgras befallenen Zonen innerhalb der Parzelle, auf der die Arbeiten durchgeführt werden, zu machen.

1.2 Koordinierte Bekämpfungsmassnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Erdmandelgras

a. Die Bewirtschaftenden und die Lohnunternehmen, die Arbeiten in kontaminierten Parzellen durchführen, müssen ihre Arbeiten so planen, dass Arbeiten in der oder den befallenen Zonen der Parzelle als letztes ausgeführt werden.

b. Die Bewirtschaftenden und die Lohnunternehmen, die Arbeiten in kontaminierten Parzellen durchführen, müssen die Fahrzeug- und Maschinenteile, die mit durch Erdmandelgras kontaminierter Erde in Berührung gekommen sind, zwingend reinigen.

c. Die Bewirtschaftenden ergreifen Massnahmen, um die Population von Erdmandelgras in den Befallszonen gemäss den Empfehlungen der kantonalen Pflanzenschutzdienste zu reduzieren.