Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel
verbunden. Auch wenn sich die Herkunft von Ethanol nicht analytisch bestimmen lässt, so kennen die Produzentinnen und Produzenten von Ethanol das für dessen Herstellung verwendete Naturprodukt gut (Rückverfolgbarkeit). Ethanol aus Zuckerrohr, Zuckerrübe, Weizen oder Mais steht als solcher zur Verfügung. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem importierten und von den Spirituosenherstellerinnen und -herstellern verwendeten Ethanol in den meisten Fällen um Ethanol aus Zuckerrohr handelt und das verwendete Naturprodukt somit bekannt ist.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Keine Auswirkungen.
1.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Diese Anpassung bedeutet für die Spirituosenherstellerinnen und -hersteller sowie die Verwenderinnen und Verwender von Ethanol, die die Swissness-Gesetzgebung für ihre Produkte anwenden, eine gewisse Veränderung. Sie stellt jedoch kein grosses Hindernis dar und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Mit dieser Anpassung können die Spirituosenherstellerinnen und -hersteller sowie andere Verwenderinnen und Verwender von Ethanol ihre Kosten weiterhin optimieren, indem sie Ethanol kaufen, dass zu ihrer Unternehmensstrategie passt.
1.4.4 Umwelt
Keine Auswirkungen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Es gibt keine einschlägige internationale Rechtsvorschrift auf diesem Gebiet.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 48b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG).