Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten zu verschiedenen Bereichen der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/8481 in Kraft getreten. Unterdessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Die Schweiz und die EU-Kommission haben einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften initiiert mit dem Ziel, den Anhang 9 des Agrarabkommens aufzudatieren. In diesem Kontext will das WBF kritische Abweichungen zum EU-Öko-Recht beheben.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verwendung von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren ist ab dem 1.1.2026 nur noch für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost sowie für die Teilentsäuerung von Birnendicksaft zulässig.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3d

Die Behandlung biologischer Erzeugnisse mit der Ionenaustauschtechnologie wurde im Verlauf der Jahre mehrmals und in Bezug auf verschiedene Anwendungen von der EGTOP (Expert Group for Technical advice on Organic Production der EU) beurteilt. Die Expertengruppe ist immer zum Schluss gekommen, dass diese Behandlung den Zielen und Grundsätzen des Bio-Landbaus nicht entspricht. Dies ist auf den hohen Reinheitsgrad der hergestellten Stoffe zurückzuführen, der den Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Produkts täuschen könnte. Die Anwendung der Ionenaustauschtechnologie ist in der EU seit 2023 nur bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen.

Dank der in den letzten Jahren gewährten Übergangsfristen konnten die Akteure der Schweizer Bio-Branche, die vom Verbot gemäss Artikel 3d der WBF-Bio-Verordnung betroffen sind, Alternativen zu den Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren prüfen.

Bei der Herstellung von Bio-Birnendicksaft der Marke «Birnel» wird eine Teilentsäuerung mittels Ionenaustauschtechnologie durchgeführt, um die gewünschten Produkteigenschaften zu erreichen. Für die Herstellung dieses Birnendicksaftes werden überwiegend Birnen von Hochstammbäumen verwendet. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um einen Absatzmarkt von ca. 3'000 hochstämmigen Mostbirnbäumen. Ein Export von Bio-Birnel und Produkten, die diesen Rohstoff enthalten, in die EU findet nach den vorliegenden Informationen nicht statt.

Die Hersteller des Produktes „Bio-Birnel“ konnten nachweisen, dass dieses Produkt nicht anders hergestellt werden kann.

1 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.