Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen

Europa wurde sie 2005 in Italien eingeführt. Seit 2009 kann das Eindringen der Edelkastaniengallwespe so kontrolliert werden.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die Umsetzung koordinierter Bekämpfungsmassnahmen erfordert eine wissenschaftliche Begleitung und gegebenenfalls eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit vor Ort. Es wird ausserdem vorgeschlagen, die Vorarbeiten im Hinblick auf die Forschung zu biologischen Bekämpfungsmitteln zu finanzieren. Ist diese erste Phase erfolgreich, soll anschliessend die Zucht finanziert werden, die erforderlich ist, um die Freilassungen sicherzustellen. Die Kosten für die einzelnen Projekte werden auf 500 000 Franken pro Jahr geschätzt.

10.4.2 Kantone

Die kantonalen Pflanzenschutzdienste stellen die Überwachung des Hoheitsgebiets in der Zone, die frei vom Befall des Maiswurzelbohrers ist, und die Überwachung der mit Erdmandelgras befallenen Parzellen bereits grösstenteils sicher. Die Zusatzkosten für die Kantone halten sich daher in Grenzen. Durch die Freilassungen von biologischen Bekämpfungsmitteln entstehen den Kantonen nur in begrenztem Umfang Kosten.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die Landwirtschaft zieht den stärksten Nutzen aus den koordinierten Bekämpfungsmassnahmen, die vorgeschlagen werden, um die Verbreitung von Erdmandelgras und des Maiswurzelbohrers zu begrenzen. Diese Massnahmen sind im Verhältnis zum angestrebten Nutzen kostengünstig (Reinigung der Maschinen, Begrenzung der Fruchtfolge für den Anbau von Mais). Lockerungen der Beschränkungen in Bezug auf die Fruchtfolge ermöglichen den auf die Futtermittelproduktion spezialisierten Betrieben mehr Flexibilität. Durch die Verwendung von klassischen biologischen Bekämpfungsmitteln sollen die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln und somit die Kosten für den Schutz der betroffenen Kulturen reduziert werden.

10.4.4 Umwelt

Ziel der koordinierten Massnahmen zur Bekämpfung von Erdmandelgras und des Maiswurzelbohrers ist, die Verbreitung dieser Schadorganismen der Kulturpflanzen in der Schweiz zu begrenzen und somit die Notwendigkeit, die Kulturen mithilfe von Pflanzenschutzmitteln zu schützen, zu verringern. Die Massnahmen machen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erforderlich, was für die Umwelt von Vorteil ist, vor allem die Reduktion der Aufwandmenge und die Verminderung des Risikos beim Einsatz von Insektiziden in Oberflächengewässern oder naturnahen Lebensräumen.

Die Bekämpfungsmassnahmen mit biologischen Bekämpfungsmitteln zielen zudem darauf ab, die Populationen der Schadorganismen unter die Schadschwelle zu bringen und somit den Einsatz von Insektiziden zum Schutz der Kulturen zu verringern. Die vorgeschlagenen biologischen Bekämpfungsmittel wurden einer Bewertung in Bezug auf ihre biologische Sicherheit unterzogen. Das Risiko ist gegenüber dem angestrebten Nutzen akzeptabel.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen das internationale Recht unberührt. Sie betreffen ausschliesslich die Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen im Inland und haben keine Auswirkungen auf den Handel.