Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 21 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025
sind, um auf derselben Parzelle zwei Jahre hintereinander Mais anbauen zu dürfen. 20 Organisationen befürworten die Beibehaltung der Variante, die es ermöglicht, Mais während zwei aufeinanderfolgenden Jahren anzubauen.
Vier Kantone sprechen sich dafür aus, den Umgang mit dem Maiswurzelbohrer vollständig zu deregulieren, da der Schädling mittlerweile im gesamten Hoheitsgebiet verbreitet ist und die Fruchtfolge auf dem Landwirtschaftsbetrieb als individuelle Massnahme gegen ihn eingesetzt werden kann.
2.11 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 108 Stellungnahmen eingereicht. 51 Organisationen begrüssen die Verordnungsänderungen, darunter 18 Kantone (AG, AI, BE, FR, GL, GR, JU, LU,NE, SG, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG), 17 Fachorganisationen (AGORA, ASSAF, BEBV, BZS, CAJB,FiBL,
IGöM, IVVS, KOLAS, LDK, Lohnunternehmer, Prométerre, Schweizer Obstverband, SGBV, SOBV, VITISWISS, ZVCH) die SPS sowie Bio Suisse, der SBLV und die Firma E. Brunner AG. Die SVZ, die SBV und die 53 Pferdeorganisationen, die sich dessen Stellungnahme angeschlossen haben, äussern sich neutral zu den Änderungen.
Die WEKO lehnt die Änderungen in Artikel 3d ab. Die Schweizer Salinen AG schlagen hingegen eine Änderung in Artikel 4b vor und äussern sich deswegen „eher ablehnend” zu den Änderungen (siehe Details unten).
Artikel 3d Verfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel:
Zu den Änderungen in diesem Artikel haben sich 23 Organisationen geäussert. 20 von ihnen stimmen den Änderungen vollkommen zu (Bio Suisse, die Fachorganisationen: BEBV, BV AR, BZS BBK,
CAJB, CNAV, FiBL, GalloSuisse, IGöM, IVVS, SOBV, Swiss Beef CH, Uniterre, ViglobleSuisse,
VITISWISS; Lohnunternehmen, SGBV, SOBV, SZV SG, ZVCH und der Kanton VD). Die Kantone AG und BL sind der Meinung, dass die Zulassung des Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahrens für die Teilentsäuerung von Birnensaft minimale Auswirkungen haben wird. Die WEKO lehnt die Änderung hingegen ab. Gründe dafür sind, dass die Anwendung dieser Technologie im Bio-Bereich in der EU seit 2023 nur noch bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen ist, nicht aber für die Teilentsäuerung von Birnendicksaft. Die vorgeschlagene Änderung stellt einen Rückschritt zur bereits eingeleiteten Harmonisierung des
Schweizer Rechts mit dem EU-Recht dar. Aus Wettbewerbssicht ist die Schaffung eines Produktionsvorteils für Schweizer Produzentinnen und Produzenten zu vermeiden, da dies zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Artikel Art. 4b, Abs. 1 Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen
Die bestehende Regelung soll um die Zulassung der Verwendung von Siedesalz ergänzt werden. Die aktuellen Vorgaben implizieren für die Schweizer Salinen AG ein faktisches Produktionsverbot, da in der Schweiz weder Meersalz noch Steinsalz verfügbar ist. Die Salzlager werden in der Schweiz mittels Solution Mining abgebaut. Somit verfügt die Schweiz ausschliesslich über Siedesalz. Eine Harmonisierung mit den EU-Regelungen und weiteren Regelungen im Lebensmittelrecht wäre angezeigt.
Art. 16h Bst. g
Zu dieser Änderung wurden vier Stellungnahmen eingereicht. Die Kantone AG und BL sowie das FiBL stimmen zu, der Kanton GE lehnt ab. Das Fehlen der Angabe über die verfügbare Menge an Saatgut und an vegetativem Vermehrungsmaterial für den Gemüsebauern stellt ein Problem dar. Die Möglichkeit, eine interessante Gemüsesorte auszuwählen und gleichzeitig über ihre Verfügbarkeit auf dem Markt zu verfügen, ist für den Anbau von entscheidender Bedeutung. Das Fehlen von Informationen über die verfügbare Saatgutmenge erschwert die Anbauplanung und kann zu einem Anstieg der Saatgutpreise führen.