Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 11 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht
Zusammenfassung
Der Vorentwurf 20.504 Pa. Iv. Flach befasst sich mit der Einführung eines Foltertatbe-
stands im Schweizer Strafrecht. Die Vorlage wurde im Rahmen der Vernehmlassung
von 21 Kantonen, 1 Partei und 4 Organisationen abgelehnt und von 4 Kantonen, 5 Par-
teien, 12 Organisationen und 1 Privatperson begrüsst.
1 Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf 20.504 Pa.Iv. Flach. «Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht» dauerte vom 18.12.2024 bis zum 02.04.2025. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben 25 Kantone, 6 politische Parteien und 18 Organisationen und weitere Teilnehmende. Insgesamt gingen damit 49 Stellungnahmen ein. Insgesamt wurde der Vorentwurf zur Einführung eines Foltertatbestands im Schweizer Strafrecht von 21 Kantonen, 1 Partei und 4 Organisationen abgelehnt und von 4 Kantonen, 5 Parteien, 12 Organisationen und 1 Privatperson begrüsst. Eine Stellungnahme ging neutral ein mit einem Hinweis auf die inhaltliche Ausgestaltung eines allfälligen Tatbestands.
4 Organisationen und 1 Kanton haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet1.
2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.
3 Ablehnende Eingaben
3.1 Argumente
21 Kantone2, 1 Partei3 und 4 Organisationen4 lehnen den Vorentwurf zur Einführung eines Foltertatbestands im Schweizer Strafrecht ab. Folgende Begründungen werden dabei im Wesentlichen aufgeführt.
In der Vorlage wird kein gesetzgeberischer Mehrwert gesehen, da keine strafrechtliche Lücke bestehe; Folterhandlungen könnten bereits nach geltendem Recht sanktioniert werden und die Rechtshilfe sei sichergestellt.5 Die Schweiz komme ihren Verpflichtungen gemäss der UN-Folterkonvention6 (UNCAT) schon nach geltendem Recht nach.7 So sei es die Aufgabe des
1Auf Stellungnahme verzichtet hat das Bundesgericht, der Kanton Solothurn, der Schweizerische Arbeitgeberverband, die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie SGFP und die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter SVR.
2AG, AI, AR, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TI, TG, UR, ZG, ZH.
3SVP.
4KKJPD, KKPKS, SSK, VSPB.
5AG, AI, AR, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, KKJPD, NE, NW, OW, SG, SSK, SVP, SZ, TI, VSPB, ZG, ZH.
6 SR 0.105
7 AR, BL, BE, FR, GE, GL, GR, JU, NW, SH, SSK, TI, ZH.