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Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

Vorlage auch eine gesetzliche Ausgangslage, welche die grösstmögliche Gewährung der Rechtshilfe zulässt.35

Befürwortet wird auch die Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit.36 Handlungen, die staatliche Unterlassungs- und Schutzpflichten in ihr Gegenteil verkehren, sollen explizit als Folter benannt und nicht unter allgemeine Tatbestände subsumiert werden.37 So liessen auch nicht alle Folterhandlungen eine Subsumtion unter allgemeine Tatbestände des Strafgesetzbuchs zu, wodurch eine gesetzliche Lücke entstehe.38 Gemäss der Stellungnahme des Bundesstrafgerichts sei zudem eine Ergänzung des schweizerischen Kernstrafrechts um einen spezifischen Foltertatbestand aus verfahrensökonomischer Sicht vorteilhaft, da Folterhandlungen nicht mehr unter einer Kombination verschiedener Strafnormen des Kernstrafrechts geprüft und beurteilt werden müssten.

4.2 Varianten, Anpassungsvorschläge und weitere inhaltliche Anmerkungen

Es werden folgenden Präferenzen bzgl. den vorgelegten Tatbestandsvarianten, Anpassungsvorschläge und grundsätzliche Anmerkungen zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Foltertatbestands von den Befürwortern vorgebracht.

Zwei Kantone, drei Parteien und zwei Organisationen sprechen sich für Variante 1 aus, unter anderem deshalb, weil diese den internationalen Verpflichtungen nach UNCAT präziser entspreche und der Missbrauch des staatlichen oder staatsähnlichen Gewaltmonopols als Kernelement zentral sei für den besonderen Unrechtsgehalt eines Foltertatbestands.39 Davon schlagen eine Partei und zwei Organisationen vor, Private, die staatliche Aufgaben übernehmen, sowie Mitglieder einer kriminellen oder terroristischen Organisation ebenfalls explizit zu erfassen.40

Zwei Kantone, zwei Parteien, zehn Organisationen und eine Privatperson sprechen sich für Variante 2 aus. Damit sollen um unter anderem möglichst unterschiedliche Täterkreise erfasst, eine einheitliche Behandlung aller Fälle von Folterhandlungen ermöglicht, der Opferschutz verstärkt sowie eine grösstmögliche Übereinstimmung mit den bestehenden Folterdelikten im StGB gewährleistet werden.41 Zudem entspreche Variante 2 den internationalrechtlichen Vorgaben im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.42 Es wird ergänzend vorgeschlagen, die Variante 1 im Sinne eines strafschärfenden Qualifikationstatbestands zu berücksichtigen, wenn die Täterschaft Mitglied einer staatlichen oder parastaatlichen Behörde im engen Sinne oder eine Privatperson sei, die eine öffentliche Aufgabe erfülle.43

35 apt, FDP, ICJ-CH, Ordre des Avocats GE.

36 EVP, Freikirchen.ch.

37 Kanton Luzern.

38 Kanton Wallis, TRIAL.

39 BS, EVP, Freikirchen.ch, FDP, glp, LU, UNIBE; Während sich TRIAL für die Variante 2 aussprach, beinhaltet die Stellungnahme der Organisation detaillierte Anpassungsvorschläge, sollte sich die Kommission für Variante 1 entscheiden.

40 EVP, Freikirchen.ch, UNIBE.

41 ACAT, Amnesty International, apt, BStGer, GPS, ICJ-CH, OMCT, Ordre des avocats GE, PARAT, SP, TRIAL, UNIGE, VD, VS.

42 Ordre des avocats GE.

43 ICJ-CH, TRIAL.