Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 11 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht
Eine Bundeszuständigkeit wird aufgrund der Expertise der Bundesbehörden mehrheitlich begrüsst, insbesondere in Bezug auf Auslandtaten.44 Nur eine Organisation bevorzugt die kantonale Zuständigkeit bei der Strafverfolgung.45 Ebenfalls wird eine Einordnung bei Delikten gegen Leib und Leben von den Befürwortern der Vorlage mehrheitlich begrüsst.46 Vier Organisationen sprechen sich für und eine Organisation gegen die Unverjährbarkeit der Strafnorm aus.47 Zudem sei der Ausschluss der relativen Immunität vorzusehen.48 Die Anwendbarkeit der «beschränkten Universalität» wird von einer Partei und drei Organisationen begrüsst.49 Das Bundesstrafgericht spricht sich aufgrund einer fehlenden völkerrechtlichen Grundlage gegen ein Universalitätsprinzip, welches über aut dedere aut iudicare hinausgehe, aus. Ein solches könne die Souveränität anderer Staaten verletzen.
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Tatbestands äussert die Bundesanwaltschaft folgende Kritik: Der Entwurf stütze sich auf den Text der Folterkonvention und weise damit einen engeren Anwendungsbereich auf als Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 264c Absatz 1 Buchstabe c StGB, die Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen ebenfalls unter Strafe stellen. Es sei zu vermeiden, dass im StGB in verschiedenen Artikeln voneinander abweichende Definitionen von Folter bestehen.50 Auch das Bundesstrafgericht kritisiert in seiner Stellungnahme eine von bereits bestehenden Formulierungen abweichende Folterdefinition im StGB. In einer anderen Stellungnahme wird vorgeschlagen, die Formulierung «grosse Leiden oder eine Schwere Schädigung des Körpers oder physischen oder psychischen Gesundheit», welche so auch in den oben genannten Bestimmungen enthalten ist, durch «grosse Schmerzen oder Leiden» zu ersetzen, in Übereinstimmung mit der UN-Antifolterkonvention.51
Eine Partei und zwei Organisationen schlagen vor, einen strafschärfenden Umstand einzuführen für Handlungen, die in grossem Umfang begangen werden.52 Eine Organisation spricht sich zudem für die Ergänzung eines Foltertatbestandes um einen Tatbestand der erniedrigenden Behandlung aus.53 Eine andere Organisation schlägt die Einführung eines zusätzlichen Straftatbestands vor zur Ahndung strafbarer Vorbereitungshandlungen, welche die Absicht erkennen liessen, dass eine Folterhandlung begangen würde.54
Ein Kanton, zwei Parteien und zwei Organisationen begrüssen die spezifische Absicht der Täterschaft.55 Es sei genau diese Absicht, welche die Natur der Folter und den entscheidenden Unterschied zu anderen Delikten ausmache. Zudem gewährleiste diese Präzision die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots sowie die Klarheit und Verständlichkeit der Norm.56 Eine
44 ACAT, Amnesty International, ICJ-CH, LU, OMCT, PARAT, TRIAL, UNIBE.
45 UNIGE.
46 ACAT, Amnesty International, apt, BStGer, EVP, Freikirchen.ch, LU, SP, UNIBE, UNIGE, VS.
47 ACAT, BStGer, ICJ-CH, OMCT, TRIAL.
48 ACAT, ICJ-CH, TRIAL.
49 EVP, Freikirchen.ch, OMCT, Ordre des avocats.
50 Die Stellungnahme beschränkt sich auf diesen qualitativen Hinweis, die Bundesanwaltschaft spricht sich weder für noch gegen die Einführung eines Foltertatbestands ein.
51 PARAT; Das Tatbestandselement «grosse Leiden oder eine Schwere Schädigung des Körpers oder physischen oder psychischen Gesundheit» wurde auch von einigen Gegnern der Vorlage kritisiert, s. oben.
52 ACAT, EVP, TRIAL.
53 PARAT.
54 ACAT.
55 EVP, Freikirchen.ch, SP, UNIBE, VS.
56 Freikirchen.ch, UNIBE.