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Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

klar, welche Schwelle zur Erreichung einer Folterhandlung überschritten werden müsse.20 Andererseits sei der Tatbestand nicht kohärent: Es wird kritisiert, dass nur eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit als Folter gelte und Schädigungshandlungen, welche diese Schwelle nicht erreichen, damit keine Folter darstellen könnten.21 Ebenso sei die Liste spezifischer Absichten im Gegensatz zu Artikel 1 UNCAT abschliessend und schliesse Folterhandlungen, welche aus sadistischen Motiven begangen würden, aus.22 Schliesslich sei auch das vorgesehene Strafmass zu niedrig; gefordert wird eine Anpassung an die Folterdelikte im Zwölften Titelbis.23

4 Zustimmende Eingaben

4.1 Argumente

4 Kantone24, 5 Parteien25, 1226 Organisationen und 1 Privatperson begrüssen den Vorentwurf zur Einführung eines Foltertatbestands im Schweizer Strafrecht. Folgende Begründungen werden dabei im Wesentlichen aufgeführt.

Aus politischer Sicht verweisen verschiedene Stellungnahmen auf das Schweizer Engagement für die Menschenrechte und den Kampf gegen die Folter und die Erhöhung dessen Glaubwürdigkeit im internationalen Kontext sowie auf die Notwendigkeit einer Übereinstimmung der Ausrichtungen von Innen- und Aussenpolitik.27 Die Einführung eines Foltertatbestands sei essentiell für die Kohärenz und Konformität der schweizerischen Rechtsordnung einerseits und für die Wahrung des Rufes der Schweiz auf internationaler Ebene andererseits.28 So würde die Schweiz durch die Einführung ihren internationalen Verpflichtungen gemäss UNCAT gerecht werden.29 Vielfach betont wird auch der Kampf gegen die Straflosigkeit, gerade angesichts einer möglichen universellen Gerichtsbarkeit.30

Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Legitimierung zu Gunsten der Einführung eines Foltertatbestands werden verschiedene Argumente ins Feld geführt: der Respekt für die Menschenwürde als Rechtsgut der Schweizer Rechtsordnung31, der Schutz von Opfern32 und eine Signal- bzw. abschreckende und präventive Wirkung33. Nur durch eine Einführung einer spezifischen Strafbestimmung könne der Gesetzgeber dem Unrechtsgehalt einer derart schweren Menschenrechtsverletzung gerecht werden.34 So versprechen sich Befürworter der

20 KKPKS.

21 AR, GL, GR, JU, NW, SH, SSK, TI, VSPB.

22 GE.

23 AR, FR, GL, GR, JU, SH, SSK, TI.

24 BS, LU, VD, VS.

25 EVP, FDP, glp, GPS, SP.

26 ACAT, Amnesty International, apt, BStGer, Freikirchen.ch, ICJ-CH, OMCT, Ordre des Avocats GE, PARAT, TRIAL, UNIBE, UNIGE.

27 Amnesty International, EVP, FDP, Freikirchen.ch, GPS, ICJ-CH, SP, UNIBE, VS.

28 apt, FDP, GPS, LU.

29 FDP, glp, GPS, SP, UNIBE, UNIGE, VS.

30 Amnesty International, apt, GPS, ICJ-CH, OMCT, TRIAL.

31 EVP, FDP, PARAT.

32 Amnesty International, GPS, Kanton Wallis, OMCT.

33 apt, EVP, FDP, Freikirchen.ch, glp, GPS, TRIAL.

34 ICJ-CH, Kanton Luzern, Kanton Wallis, UNIBE.