Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

Strafrechts, wichtige Rechtsgüter zu schützen, die für das friedliche gesellschaftliche Zusammenleben von besonderer Bedeutung seien, nicht politische Zeichen zu setzen.8

Ebenso bestehe aufgrund von Abgrenzungsproblemen zu anderen Delikten die Gefahr von Redundanzen und Unklarheiten, was wiederum zu Rechtsunsicherheiten führen könne.9 Es gebe keine Hinweise darauf, dass es in der Schweiz Defizite bei der Ahnung von Folter gebe, welche eine neue Strafnorm rechtfertigen würden.10 Schliesslich wird befürchtet, dass die Einführung eines Foltertatbestands eine mögliche Erhöhung von Belastung und Kosten bei den Strafverfolgungsbehörden generieren könnte.11

3.2 Varianten, Änderungsvorschläge und weitere inhaltliche Anmerkungen

Trotz der grundsätzlichen Ablehnung werden in verschiedenen Stellungnahmen für den Fall einer Umsetzung Präferenzen bzgl. den vorgelegten Tatbestandsvarianten, Anpassungsvorschläge und grundsätzliche Anmerkungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Foltertatbestands geäussert.

In Bezug auf die vorgelegten Tatbestandsvarianten bevorzugen zwei grundsätzlich ablehnende Kantone und eine Partei Variante 1, unter anderem mit der Begründung, dass dies den völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss UNCAT entspreche.12 In diesem Zusammenhang fordert ein Kanton eine systematische Einordnung im 18. Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuchs13 (StGB) bei den strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht.14

Drei Kantone und eine Organisation bevorzugen Variante 2.15 Begründet wird dies mit möglichen Abgrenzungsproblemen bei einer Beschränkung auf einzelne Personengruppen und der fehlenden Sachgerechtigkeit bei einer Unterscheidung zwischen Behörden oder politischen Organisationen und mafiösen Organisationen oder Privatpersonen.

Hinsichtlich der Strafverfolgungskompetenz spricht sich ein Kanton aufgrund des fachlichen Wissens und der Erfahrung für eine Bundeszuständigkeit in Zusammenhang mit der entsprechenden systematischen Einordnung im Zwölften Titelbisbzw. Zwölften Titelterbei den Völkerstrafverbrechen aus.16 Ein anderer Kanton erachtet die systematische Einordnung für Variante 2 im Ersten Titel bei Strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben für naheliegend.17

In Bezug auf die Tathandlung wird vorgebracht, dass die Anwendung von legitimer staatlicher Gewalt keinesfalls unter den Tatbestand der Folter fallen dürfe.18 Des Weiteren sei der Tatbestand in der Vorlage einerseits zu weit formuliert, so dass die Gerichte in der Anwendung womöglich eine rechtssetzende Funktion einnehmen müssen.19 Beispielsweise sei zu wenig

8 AR, GL, GR, KKJPD, NE, NW, OW, SH, SSK, SZ, TI, VSPB, ZG.

9 GL, GR, NW, OW, SH, SSK, TG, UR, VSVP, ZH.

10 AI, AR, SH, SSK.

11 BL.

12 GR, JU, SVP.

13 SR 311.0

14 GR.

15 AG, BE, KKPKS, OW.

16 BE.

17 OW.

18 KKPKS, BE.

19 FR, GL, GR, JU, NW, SSK, TI.