Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der Kanton LU fügt an, dass Transporte per se belastend für Tiere sind. Mit der Erweiterung

der Ausnahme des Sonntags- und Nachtfahrverbots auf alle Tiertransporte kann dem Tierwohl erheblich besser Rechnung getragen werden, indem den zunehmend heissen Temperaturen bei notwendigen Transporten zeitlich ausgewichen werden kann. Durch die Ausdehnung entsteht keine relevante Lärmproblematik, da mit Bewilligung bereits Tiere in der Nacht transportiert werden dürfen.

• Die EQUI-SCOPE begrüsst die Ausweitung der Genehmigung für den Transport aller Tiere

nachts und sonntags als Vereinfachung im Bereich des Transports von Equiden, zumal die derzeitige Beschränkung auf «Sportpferde» ungenau ist und Freizeit- oder Zuchtpferde benachteiligen könnte.

• Der Kanton SO bemerkt, dass die Änderung auch als Beitrag zum tierschonenden Transport

zu sehen und daher zu begrüssen ist.

• Die Lärmliga ist der Ansicht, dass der Transport lebender Tiere sonntags und nachts aus

Gründen des Tierwohls grundsätzlich möglich sein soll. Es sind jedoch Massnahmen zu ergreifen, die ein Missbrauch der generellen Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot verhindern.

• Der SSV ist nur mit klarer Definition & Kontrolle mit der Änderung einverstanden.

• Die GalloSuisse fügt an, dass die geplante Erweiterung von Art. 91a, welche den Transport

aller Tiergattungen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausnimmt, eine sachlich notwendige, praxisnahe und tiergerechte Weiterentwicklung der bisherigen Regelung darstellt. Die

Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot von lebenden Tieren ist eine tiergerechte,

arbeitsverträgliche und wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Sie stärkt das Tierwohl, entlastet die Mitarbeitenden, sichert die Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und schützt die Schweizer Geflügelbranche vor Skandalen – ohne die Interessen des Nachtfahrverbots wesentlich zu beeinträchtigen. Sie sprechen sich daher nachdrücklich für die vorgeschlagene Änderung in Art. 91a aus und danken für die Berücksichtigung ihrer Anliegen.

• Der SGV begrüsst diese Änderung ausdrücklich. Durch die Möglichkeit, Tiertransporte auch

nachts durchzuführen, können die Tiere insbesondere im Sommer vor hohen Temperaturen geschützt, und dadurch die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen verbessert werden.

Ausserdem wird die Benachteiligung von KMU beseitigt, welche heute bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen oft einen schwereren Stand haben als Grossunternehmen.

• Der VSR bemerkt, dass die vorliegende Regelung dem Willen des Parlaments entspricht.

• Die Kantone AR, UR & asa ergänzen, dass bisher nur der Transport von Schlachttieren vom

Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen war. Nun soll jetzt korrekterweise die

Gleichstellung auf alle Tiertransporte ausgeweitet werden. Neu können richtigerweise auch z.B. Junghennen, Sömmerungstiere während der Nacht (bspw. Hitze) tierschonend

transportiert werden. Transporte sind per se belastend für Tiere und mit der Erweiterung der Ausnahme des Sonntags- und Nachtfahrverbots auf alle Tiertransporte kann dem Tierwohl viel besser Rechnung getragen werden, indem den zunehmend heissen Temperaturen bei

notwendigen Transporten ausgewichen werden kann.

• Die Micarna heisst die Anpassungen des Art. 91a Abs. 1 Bst. h vollumfänglich gut. Für alle

Beteiligten, insbesondere für die Tiere, ergeben sich klare Vorteile, wenn sie sonntags und nachts transportiert werden könnten: 1. Höhere Flexibilität bei extremen Wetterbedingungen, vor allem im Sommer kann auf kühlere Nachttemperaturen ausgewichen werden, z.B. beim Transport von Junghennen. 2. Weniger Verkehr in der Nacht, dadurch wird eine unnötige Verlängerung der Transportdauer für die Tiere – etwa durch Staus beim Kükentransport – vermieden. 3. Mehr Flexibilität in der Logistik, dies ermöglicht eine effizientere Planung entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

• Der Kanton VS fügt hinzu, dass laut der Verkehrs- und Schifffahrtsbehörde des Kantons Wallis

(DSUS) diese Gleichstellung aller Tiertransporte gerechtfertigt ist. Bislang war nur der

Transport von Schlachttieren vom Fahrverbot an Sonntagen und in der Nacht ausgenommen. Künftig wird es, was gerechter ist, auch möglich sein, beispielsweise Junghennen oder Tiere, die zur Sömmerung bestimmt sind, zu ihrem Wohlbefinden (insbesondere zum Schutz vor Hitze) nachts zu transportieren.

21/ ASTRA-D-9BFF3401/1165