Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
nicht im Verhältnis des Mehrwertes einer Ausweitung für z.B. den Transport von
Schlachtabfällen steht. Bei einer Zustimmung ist jedoch anzumerken, dass der Begriff «leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen» viel Interpretationsspielraum offenlässt. Für die Bewilligungsbehörde gestaltet sich die Auskunftserteilung und Beurteilung, welche Güter unter diese Kategorie fallen, daher als schwierig. Aus diesem Grund wäre bei einer Annahme des Artikels zu begrüssen, wenn das ASTRA eine Weisung oder eine Liste erlässt, die klar definiert, welche Güter unter «leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen» fallen.
• Die Lärmliga fügt hinzu, dass zusätzliche generelle Ausnahmen das Risiko des Missbrauchs
für unnötige Fahrten sonntags und nachts bergen. Das Sonntags- und Nachtfahrverbot wird damit unnötig geschwächt. Sollte die Änderung im Sinne des Vorschlags umgesetzt werden, sind zumindest Massnahmen zu ergreifen, die ein Missbrauch der generellen Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot verhindern.
• Der Kanton GL bemerkt, dass das Nachtfahrverbot in erster Linie dazu dient, die Nachtruhe
der Anwohner an Strassen mit hohem Verkehrsaufkommen zu gewährleisten. Im Dunkeln ist die Sicht der Fahrzeuglenker eingeschränkt, das Nachtfahrverbot kann somit nebst der
Lärmverminderung auch dazu beitragen, die Unfallgefahr zu reduzieren. Der Begriff
«verderbliche Güter» ist nicht klar definiert und fördert den Missbrauch von unnötigen Fahrten.
26/ ASTRA-D-9BFF3401/1165