Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
Beispiel Schlachtabfälle, Molke oder teilweise Getreide. Der Begriff «leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen» lässt jedoch viel Interpretationsspielraum offen. Für die Bewilligungsbehörde gestaltet sich die Auskunftserteilung und Beurteilung, welche Güter unter diese Kategorie fallen, daher als schwierig. Es würde deshalb begrüsst, wenn das ASTRA eine Weisung oder eine Liste erlässt, die definiert, welche Güter unter den Begriff «leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen» fallen.
• Die ASR, swissherdbook, HOS & Mutterkuh Schweiz begrüssen die Ausdehnung der
Ausnahme auf alle verderblichen Güter. So kann der Verderb solcher Güter verhindert und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet werden.
• Die ACVS ist grundsätzlich einverstanden, ABER: Aus Sicht der Kontrollbehörden ist die
generelle Freistellung von verderblichen Gütern, welche innert Tagesfrist verbraucht,
weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen, zu allgemein formuliert. Bei den
Strassenkontrollen vor Ort ist es für die Kontrollbehörden nur schwer nachvollziehbar, ob es sich dabei um Produkte mit den obgenannten Kriterien handelt. Diese Gesetzesänderung öffnet Raum für Missbrauch, zumal die fachspezifischen Kenntnisse bei den Kontrollbehörden über verderbliche Güter und der Verwertbarkeit etc. «innert Tagesfrist» nicht vorhanden sind.
• Der Kanton GE fügt hinzu, dass dies für Güter sinnvoll ist, die innerhalb sehr kurzer Zeit
verarbeitet oder gelagert werden müssen, da sie sonst unbrauchbar werden.
• Der Kanton NW bemerkt, dass die Ausdehnung des Geltungsbereichs zu Mehrverkehr führen
dürfte. Des Weiteren geben NW zu bedenken, dass die vorgeschlagene und sehr allgemein gehaltene Formulierung «alle leicht verderblichen Güter», insbesondere bei den
Kontrollbehörden Fragen bzw. Unsicherheiten aufwerfen kann. Aktuell werden von der
Bestimmung nur «Schnittblumen» erfasst, was eine sehr klare Definition ist. Dennoch stimmen sie im Gesamtkontext der Neuformulierung zu. Sie regen aber an, die Formulierung nochmals zu prüfen und ggf. zu präzisieren.
• Der Kanton AI bemerkt, dass eine solche Regelung sinnvoll erscheint, bedarf aber einer
genaueren Definition (z.B. mittels Faktenblatt oder Leitfaden). Im Kanton Appenzell I.Rh.
könnte dies beispielsweise eine Erleichterung bei der Weiterverarbeitung von Biertreber der Brauerei Locher bedeuten.
• Der Kanton SG weist darauf hin, dass aus Sicht der Kontrollbehörden die generelle
Freistellung von verderblichen Gütern, welche innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen, in der praktischen Umsetzung Schwierigkeiten bereiten könnte. Die fachspezifischen Kenntnisse bei den Kontrollbehörden über verderbliche Güter und der Verwertbarkeit etc. «innert Tagesfrist» sind allenfalls nicht vorhanden, weshalb die Wirksamkeit der Bestimmung daher fraglich sein kann.
• Der Kanton LU bemerkt, dass die heutige Regelung (Art. 91a Abs. 3 VRV) bei Fahrten nach
Artikel 91a Absatz 1 Buchstaben f-j VRV die Möglichkeit einräumt, auch gewisse andere Güter zu transportieren. Die Umsetzung führt schon heute zu Differenzen. Die weitere Öffnung schafft zusätzliche Umsetzungsprobleme. Deshalb ist es insbesondere erforderlich, den Begriff «leicht verderbliche Güter» exakt zu konkretisieren und abschliessend zu definieren. Sie erachten dies mit der vorgeschlagenen Formulierung («Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen») als erfüllt. Eine relevante
Lärmproblematik besteht aus den gleichen Gründen wie bei Ziffer 5 auch hier nicht.
• Der Kanton SO ist der Ansicht, dass die Ausdehnung der Ausnahmeregelung sinnvoll ist.
Dadurch wird die sofortige Verarbeitung verderblicher Güter ermöglicht. Damit wird auch den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Konsumenten/-innen Rechnung getragen. Kontrollen zur Verhinderung von Missbräuchen sind jedoch angezeigt. Präzisierungsbedarf besteht
hinsichtlich der sehr allgemein gehaltenen Formulierung «leicht verderbliche Güter». Ohne Präzisierung ist davon auszugehen, dass die Bewilligungs- und Kontrollbehörden mit neuen Fragen und Unsicherheiten konfrontiert werden. Mit einer Weisung oder Liste des ASTRA, die klar definiert, welche Güter unter «leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen» fallen, könnte dem entgegengewirkt werden.
• Der ACS fügt an, dass sie es als sinnvoll erachten würden, wenn der Begriff «leicht
verderbliche Güter» genau definiert würde, resp. Eine Liste erstellt würde, mit den Gütern, die unter diese Regelung fallen sollen.
• Der AGVS findet, dass die allgemeinere Formulierung zu «leicht verderbliche Güter» sinnvoll
ist. Für die Rechtssicherheit ist es dennoch wichtig, dass diese Güter vordefiniert sind. Diese 24/
ASTRA-D-9BFF3401/1165