Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16
vordefinierten leicht verderblichen Güter könnten in einer Weisung oder in einem Merkblatt festgehalten werden.
• Der SSV ist einverstanden, aber nur mit klarer Definition & Kontrolle.
• Das Centre Patronal merkt an, dass der Ausdruck «leicht verderbliche Güter» zu vage und
interpretationsbedürftig ist. Es wäre Aufgabe der Kontrollbehörden, insbesondere der Polizei, von Fall zu Fall zu entscheiden, was unter diese Kategorie fällt und was nicht. Das ist kaum realistisch. Dieser Punkt müsste geklärt werden.
• Die auto-schweiz unterstützt eine Formulierung von «leicht verderbliche Güter».
Nichtsdestotrotz braucht es aber für den Massnahmenvollzug ein Register mit den
akzeptierten Transportgütern. Dies kann ggf. auch mittels Weisung erfolgen.
• Der SGV (Gewerbeverband) beantragt, dass die Ausdehnung der Ausnahme auf leicht
verderbliche Güter, welche gleich wie Schnittblumen rasch verarbeitet werden müssen, im Sinne der Rechtsgleichheit zu begrüssen ist. Zur Schaffung von Rechtssicherheit sollte ggf. eine Definition der Güter, welche als «leicht verderblich» gelten, in Betracht gezogen werden.
• Der VSR bemerkt, dass die vorliegende Regelung dem Willen des Parlaments entspricht.
• Die Swiss Retail Federation unterstützt die Ausdehnung der Ausnahme für Schnittblumen auf
alle leicht verderblichen Güter. Für den Vollzug muss die klare Abtrennung von leicht
verderblichen Gütern und Produkten, die nicht unter Art. 91a Abs. 1 Bst. g fallen, sichergestellt werden.
• Die CCIG fügt hinzu, dass hinsichtlich des Fahrverbots an Sonntagen und nachts der Entwurf
vorsieht, die Ausnahmeregelung auf alle leicht verderblichen Güter auszuweiten. Die CCIG begrüsst diese Ausweitung, die eine Ungleichbehandlung beseitigt. Tatsächlich gelten für bestimmte leicht verderbliche Güter derzeit keine Ausnahmeregelungen, obwohl sie eine schnelle Lieferung erfordern. Die vorgeschlagene neue Formulierung, die weiter gefasst ist und keine erschöpfende Aufzählung der betroffenen Waren enthält, bietet eine willkommene Flexibilität. Sie ermöglicht eine bessere Berücksichtigung der Vielfalt verderblicher Güter und gewährleistet somit die Gleichbehandlung der verschiedenen Wirtschaftssektoren.
• Der Kanton VS merkt an, dass diese neue Regelung nach Ansicht des SCN völlig
unangebracht ist, da immer mehr verderbliche Güter zur sofortigen Verarbeitung transportiert werden müssen, beispielsweise Innereien, Molke oder manchmal auch Getreide. Der
Ausdruck «Beförderung leicht verderblicher Güter, die innerhalb eines Tages verbraucht,
verarbeitet oder gelagert werden müssen» lässt jedoch einen grossen
Interpretationsspielraum. Für die Bewilligungsbehörde wird dadurch die Erteilung von
Auskünften und die Bestimmung der Güter, die unter diese Kategorie fallen, erschwert. Aus diesem Grund muss das ASTRA eine Weisung oder eine Liste veröffentlichen, in der klar definiert ist, welche Güter unter den Ausdruck «Beförderung leicht verderblicher Güter, die innerhalb eines Tages verbraucht, verarbeitet oder gelagert werden müssen» fallen.
Bemerkungen der Gegner:
• Die Pro Alps, SP & VCS sind klar gegen weitere Aufweichungen des Sonntags- und
Nachtfahrverbotes. Ausserdem soll die bisherige Ausnahme des Transportes von
Schnittblumen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot gestrichen werden. Damit würde auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit in Bezug auf «leicht verderbliche Güter» Rechnung getragen.
• Der Kanton ZH bemerkt, dass die gewählte Formulierung der neuen Bestimmung zu offen ist.
Sie lässt einen grossen Interpretationsspielraum, welche Güter betroffen sind. Es ist unklar, welche Warengruppen und Transportketten unter die neue Bestimmung fallen und welche Auswirkungen dies auf die Anzahl Sonntags- und Nachtfahrten haben kann. Zudem ergeben sich Schwierigkeiten im Vollzug.
• Der Kanton VD merkt an, dass der Begriff « leicht verderbliche Güter » zu vage und
interpretationsbedürftig ist. Es wären dann Aufgabe der Kontrollbehörden, insbesondere der Polizei, von Fall zu Fall zu entscheiden, was unter diese Kategorie fällt und was nicht, was in der Praxis weder realistisch noch wünschenswert ist.
• Der Kanton ZG fordert, dass das Sonntags- und Nachtfahrverbot zum Schutz der Schweizer
Bevölkerung nicht weiter aufgeweicht werden soll. Sachentransporte von leicht verderblichen Gütern können die Transporteure durch angemessene organisatorische Massnahmen
(Fahrzeugpark, Logistik, Kühlwagen etc.) sicherstellen.
• Der Kanton UR bemerkt, dass bereits heute Ausnahmen für Schnittblumen und Lebensmittel
möglich sind. Eine Ausweitung führt zu einer weiteren Belastung der Strassenträger, welche
25/ ASTRA-D-9BFF3401/1165