Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

Möglichkeit, allfällige Auflagen/Einschränkungen abseits befahrbarer Strassen in der

Sonderbewilligung aufzunehmen. In der Praxis ist dies oft erforderlich für Forst- und

Bauarbeiten.

• Der Kanton GE merkt an, dass dies die Versorgung abgelegener Ortschaften ausserhalb

befahrbarer Wege und Strassen insbesondere im Winter erleichtert.

• Der Kanton AI fügt an, dass die Versorgung abgelegener Örtlichkeiten so besser umgesetzt

werden kann.

• Gemäss Infra Suisse & Bauenschweiz wird der Versorgungssicherheit in peripheren Regionen

und abgelegenen Örtlichkeiten mit dieser Anpassung Rechnung getragen. Dies könnte unter anderem dann wertvoll werden, wenn wichtige Güter zur Versorgung oder zur Gewährleistung zuverlässiger Infrastrukturen nötig werden. Dass die dafür geeigneten Fahrzeuge aktuell dem Sonntags- und Nachtfahrverbot unterstehen, entspricht nicht unserer Auffassung eines

pragmatischen bedarfsorientierten Ansatzes.

• Der Kanton UR begrüsst die Anpassung ausdrücklich, da Raupenfahrzeuge

Ausnahmefahrzeuge sind und für den Betrieb nach wie vor eine Ausnahmebewilligung

notwendig ist. Die Bewilligungsbehörde hat somit weiterhin die Möglichkeit, mittels Auflagen weitere Einschränkungen abseits befahrbarer Strassen vorzunehmen.

• Der VSR ist der Ansicht, dass die vorliegende Regelung dem Willen des Parlaments

entspricht.

• Der Kanton VS merkt an, dass diese Massnahme gemäss dem SCN unterstützt werden sollte,

da es sich auch um eine Forderung der asa handelt.

Bemerkungen der Gegner:

• Der Kanton OW & Kapo OW sind der Ansicht, dass die Definition «… zur Versorgung von

Örtlichkeiten abseits befahrbarer Strassen.» im Vollzug kaum umzusetzen ist. Diese

Bestimmung öffnet dem Freizeit- und Spassverkehr Tür und Tor. Sei dies mit Quads, ATVs oder Schneemobilen. Der Verwendungszweck muss sehr eng formuliert werden.

• Die Lärmliga bemerkt, dass zusätzliche generelle Ausnahmen das Risiko des Missbrauchs für

unnötige Fahrten sonntags und nachts bergen. Das Sonntags- und Nachtfahrverbot wird damit unnötig geschwächt. Sollte die Änderung im Sinne des Vorschlags umgesetzt werden, sind zumindest Massnahmen zu ergreifen, die ein Missbrauch der generellen Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot verhindern.

• Die Pro Alps steht nicht unbedingt notwendigen Lockerungen des Nacht- und Sonntagsverbots

ablehnend gegenüber.

• Der Kanton GL stimmt grundsätzlich dagegen, jedoch soll bei unumgänglichen Fahrten wie bis

anhin eine Ausnahmebewilligung beantragt werden können. Die bestehende Regelung bzgl. Wintersportregionen resp. die kantonale Ausnahme- und Bewilligungsregelung soll auch zum Schutz der Natur beibehalten werden.

• Im Kanton Bern sind Fahrten mit Raupenfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t (Quads

und Kleinmotorfahrzeuge mit Raupen) in der Dämmerung und nachts nur in dringenden Fällen sowie zu Rettungseinsätzen gestattet. Deshalb erachten sie eine Ausdehnung der Nachtfahrten als kontraproduktiv, auch wenn die Ausnahme von den kantonalen Behörden mittels Auflagen in der Bewilligung zusätzlich eingeschränkt werden kann. Die neue Ausnahme in Art. 91a, Abs 1 Bst. kbis soll nur vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen werden, jedoch nicht vom Nachtfahrverbot. Die Ausnahme soll nicht auf Raupenfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t beschränkt werden. Mit einer generellen Ausnahme für Sonntagsfahrten für Raupenfahrzeuge sind sie hingegen einverstanden.

• Die auto-schweiz erachtet, dass diese Form der Bewilligung für die Versorgung von Betrieben

weiterhin aufgrund der Bedürfnisse (saisonal, nicht saisonal, touristisch kommerziell oder für Privatnutzen) mit einer Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll; dies auch zum Schutz der Natur.

28/ ASTRA-D-9BFF3401/1165