Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

und psychische Gesundheit der Beschäftigten auswirken können. Eine systematische

Ausweitung von Ausnahmebestimmungen läuft diesem Schutzgedanken zuwider. Die

vorgeschlagene Formulierung geht dabei deutlich zu weit. Insbesondere der Begriff der

«Pflege des öffentlichen Raums» ist sehr breit und unklar gefasst. Es droht eine faktische Aufweichung der Bewilligungspflicht auch für regelmässige, planbare Tätigkeiten, was aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht akzeptabel ist.

• Die Pro Alps steht nicht unbedingt notwendigen Lockerungen des Nacht- und

Sonntagfahrverbots ablehnend gegenüber.

• Der Kanton GL weist darauf hin, dass das Nachtfahrverbot in erster Linie dazu dient, die

Nachtruhe der Anwohner an Strassen mit hohem Verkehrsaufkommen zu gewährleisten. Eine grundsätzliche Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelung würde nicht dem Sinn des Nachtfahrverbotes entsprechen.

• Die auto-schweiz ist damit einverstanden, dass dringend notwendige Instandsetzungsarbeiten

an Infrastrukturen (namentlich Strassen, Gleis- und Seilbahnanlagen sowie Elektrizitäts-,

Wasser und Telekommunikationsinfrastruktur) jederzeit möglich sein sollten. Jedoch sind sie nicht einverstanden mit planbaren Unterhaltsarbeiten für Reinigung- und Unterhalt von

Rastplätzen und -anlagen in Naherholungsgebieten. Letztere können weiterhin auf die

Zeitfenster ausserhalb des Sonn- und Nachtfahrverbotes gelegt werden. Unser

Änderungsantrag lautet wie folgt: «Fahrten für Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen, Fernmeldeanlagen, der Energie und Wasserversorgung sowie für die Pflege des öffentlichen Raums. Für reine Pflege- und Reinigungsarbeiten während des Sonntags- und

Nachtfahrverbots können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.»

• Der SGV (Gewerbeverband) ist der Ansicht, dass Arbeiten zur Pflege des öffentlichen Raums

grösstenteils planbar sind und daher, wenn immer möglich, tagsüber durchgeführt werden sollten. Ausnahmen sollten nur gewährt werden, sofern diese Arbeiten aus nachvollziehbaren Gründen nicht ausserhalb des Sonntags- und Nachtfahrverbots durchgeführt werden können.

34/ ASTRA-D-9BFF3401/1165