Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/103: Änderung der Verkehrsregelnverordnung bezüglich Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot, Bewilligungen für Ausnahmetransporte und motorsportliche Veranstaltungen sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes · 57 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-18.1-61/16

• Der Kanton GE fügt hinzu, dass dies den Gemeinden ermöglicht, Fahrzeuge (Traktoren oder

als Lastwagen zugelassene Kommunalfahrzeuge) für die Instandhaltung öffentlicher Flächen nach Veranstaltungen während der Sperrzeiten (z.B. sonntags) einzusetzen.

• Der Kanton LU fügt hinzu, dass der Begriff «Pflege des öffentlichen Raums» zu weit gefasst ist

und bedarf einer präziseren Formulierung. Es besteht die Gefahr, dass diese Ausnahme extensiv genutzt und das Verbot so ausgehöhlt wird.

• Der Kanton SH beantragt, dass Reinigungsdienste frühmorgendliche oder nächtliche Einsätze

zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit benötigen.

• Die Infra Suisse fordert, dass - sofern unter der «Pflege des öffentlichen Raums» auch der

Unterhalt der Verkehrswege gemeint ist - dies ihre Mitglieder direkt betrifft. Sie begrüssen eine Erweiterung der Ausnahmen und die Vereinfachung der Rahmenbedingungen. Damit kann zeitgerecht auf unvorhergesehene Baustellenanpassungen reagiert werden. Dies verbessert die Termintreue, reduziert Stillstandszeiten und optimiert die Ressourcennutzung.

• Der SSV fügt an, dass auch Abfallsammlung als expliziten Ausnahmetatbestand

aufgenommen werden soll.

• Das Centre Patronal stellen fest, dass auch hier die Formulierungen ungenau sind und zu weit

gefassten Auslegungen führen könnten. Es wäre nicht gerechtfertigt, ohne besonderen Bedarf alltägliche Tätigkeiten wie die Müllabfuhr an einem Sonntag zuzulassen. Hingegen erscheint uns die Einführung einer flexibleren Regelung für Reinigungsarbeiten nach einer Veranstaltung oder einem öffentlichen Ereignis als begründet. Eine Klarstellung der zulässigen Situationen wäre wünschenswert, beispielsweise durch die Beschränkung der Ausnahme auf «besondere Einsätze oder Einsätze nach öffentlichen Veranstaltungen».

• Der Kanton BE ist der Ansicht, dass mit der Aufnahme von o) in den Art. 91a Abs. 1 die

entsprechende Regelung in Art. 92 Abs. 2 aufgehoben werden kann. Damit wird eine generelle Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot geschaffen bei Fahrten für den Bau und Unterhalt von Strassen, Gleisanlagen und Werkleitungen. Dies wird begrüsst.

• Die Bauenschweiz bemerkt, dass sofern unter der «Pflege des öffentlichen Raums» auch der

Unterhalt der Verkehrswege gemeint ist, sie eine Erweiterung der Ausnahmen und die

Vereinfachung der Rahmenbedingungen begrüsst. Damit kann zeitgerecht auf

unvorhergesehene Baustellenanpassungen reagiert werden.

• Der VSR fügt an, dass die vorliegende Regelung dem Willen des Parlaments entspricht.

Bemerkungen der Gegner:

• Der VCS & SP führen aus, dass die Aufhebung des Sonntags- und Nachtfahrverbot zur

Versorgung von Picknickplätzen in Erholungsgebieten aus ihrer Sicht sicher nicht infrage kommt.

• Der Kanton BL merkt an, dass der Art. 91a Abs. 1 Bst. o sehr allgemein formuliert ist.

Insbesondere die Bezeichnung «Pflege des öffentlichen Raums» ist so offen formuliert, dass eine Kontrolle bezüglich einer berechtigten Fahrt quasi verunmöglicht wird. Hier wäre eine klarere Formulierung anzustreben oder der Artikel zu streichen.

• Der Kanton VD merkt an, dass der Begriff «Unterhalt des öffentlichen Raums» ungenau ist und

zu weit gefassten Interpretationen führt. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, ohne besonderen Bedarf alltägliche Tätigkeiten wie die Müllabfuhr an einem Sonntag zu

genehmigen. Hingegen erscheint eine punktuelle Reinigung nach einer Veranstaltung oder einem öffentlichen Ereignis als legitim. Eine Klarstellung der zulässigen Situationen ist daher unerlässlich, beispielsweise durch die Beschränkung der Ausnahme auf «dringende Eingriffe oder Eingriffe nach öffentlichen Veranstaltungen».

• Die Lärmliga merkt an, dass Zusätzliche generelle Ausnahmen das Risiko des Missbrauchs für

unnötige Fahrten sonntags und nachts bergen. Das Sonntags- und Nachtfahrverbot wird damit unnötig geschwächt. Sollte die Änderung im Sinne des Vorschlags umgesetzt werden, sind zumindest Massnahmen zu ergreifen, die ein Missbrauch der generellen Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot verhindern.

• Der SGB merkt an, dass Sonntags- und Nachtarbeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes

und des sozialen Lebens klar zu begrenzen und bewilligungspflichtig zu halten sind. Diese Arbeitszeiten sind mit Belastungen verbunden, die sich langfristig negativ auf die physische

33/ ASTRA-D-9BFF3401/1165