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Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 6 Seiten

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Avant-projet

a. den Bau von technisch und baulich hindernisfreiem Wohnraum oder die Anpassung von bestehendem Wohnraum, um die Zugänglichkeit für die be- troffenen Personen zu verbessern;

b. die Beratung und Begleitung von betroffenen Personen bei ihren Schritten zum selbstbestimmten Wohnen, insbesondere durch Unterstützung beim Übergang vom Leben in einer Institution zum Leben im eigenen Haushalt.

4Die Kantone regeln die Einzelheiten der von den Institutionen angebotenen ambu- lanten Leistungen.

5Es steht ihnen frei, für die Hilfe und Pflege zu Hause gemäss Artikel 112c Absatz 1 BV zu sorgen.

Art. 5 Grundsätze für die Massnahmen zur Förderung des selbstbestimmten

Wohnens

Die Massnahmen, die Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten treffen:

a. fördern die Wahlfreiheit der betroffenen Person bezüglich des Wohnorts und der Wohnform;

b. umfassen Unterstützungsdienste, die den Bedürfnissen der betroffenen Per- sonen entsprechen;

c. werden, sofern es sich um individuelle Leistungen handelt, auf Grundlage des behinderungsbedingten Bedarfs ausgerichtet.

4. Abschnitt: Anerkennung von Institutionen

Art. 6 Grundsätze

1Die Kantone anerkennen Institutionen zur Förderung der Inklusion betroffener Per- sonen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 7 erfüllen.

2Folgende Institutionen können anerkannt werden:

a. Wohnheime und andere Institutionen, die Formen des betreuten Wohnens anbieten;

b. Betriebe auf dem ergänzenden Arbeitsmarkt, die im Betrieb selber oder aus- serhalb des Betriebs Arbeitsplätze zur Verfügung stellen;

c. Tagesstätten, in denen betroffene Personen sich treffen und an Beschäfti- gungs- und Freizeitprogrammen teilnehmen können;

d. Einheiten einer Einrichtung, die eine in den Buchstaben a bis c erwähnte Leistung erbringen.

3Für die Anerkennung ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Institu- tion sich befindet. Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinba- ren.

4Institutionen, die durch den zuständigen Kanton anerkannt sind, können von anderen Kantonen ohne Überprüfung der Voraussetzungen anerkannt werden.