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Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 6 Seiten

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Avant-projet

2Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

5. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone und Anspruch auf Subventionen

Art. 10

1Die Kantone beteiligen sich so weit an den Kosten des Aufenthalts in einer aner- kannten Institution, dass keine betroffene Person wegen ihres Aufenthalts Sozialhilfe benötigt.

2Findet eine betroffene Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnkanton aner- kannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen anerkannten Institution beteiligt.

3Die Finanzierung der Leistungen der Kantone zugunsten der betroffenen Personen erfolgt in Übereinstimmung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Recht.

4Sieht das kantonale Recht vor, dass der Kanton sich an den Kosten beteiligt, indem er anerkannten Institutionen Subventionen ausrichtet, so muss es einen Rechtsan- spruch auf die Subventionen vorsehen.

6. Abschnitt: Umsetzungsmassnahmen und kantonale Aktionspläne

Art. 11 Umsetzungsmassnahmen und Koordination

1Die Kantone erarbeiten die konzeptionellen Grundlagen zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes.

2Sie sorgen für die Umsetzung von Massnahmen, um den Wohnortwechsel von be- troffenen Personen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets zu erleichtern.

3Bund und Kantone beziehen bei der Erarbeitung und Umsetzung der Massnahmen nach diesem Gesetz betroffene Personen und Organisationen, die ihre Interessen ver- treten, ein.

4Sie tauschen sich regelmässig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele die- ses Gesetzes aus.

Art. 12 Kantonale Aktionspläne

1Jeder Kanton erstellt einen Aktionsplan zur Förderung der unabhängigen Lebens- führung und der Inklusion von betroffenen Personen in den Bereichen Wohnen und Arbeit.

2Der Aktionsplan enthält insbesondere:

a. eine Beurteilung der Leistungen, die eine unabhängige Lebensführung in den Bereichen Wohnen und Arbeit unterstützen;