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Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 6 Seiten

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Vorentwurf «%ASFF_YYYY_ID»

5Die Gewährung, die Verweigerung und der Entzug der Anerkennung werden ver- fügt.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

Um anerkannt zu werden, muss eine Institution:

a. über eine Infrastruktur und ein Leistungsangebot, die den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfü- gen;

b. ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen Rechnungslegung führen;

c. gemeinsam mit der betroffenen Person deren Bedürfnisse insbesondere be- treffend Wohnort und Wohnform erheben;

d. die Aufnahmebedingungen offenlegen;

e. die betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten schriftlich informie- ren;

f. die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen wahren, namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung;

g. das Recht der betroffenen Personen auf aktive Teilhabe an Entscheidungen, die sie betreffen, gewährleisten;

h. den betroffenen Personen, denen sie Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, ei- nen angemessenen Lohn ausrichten;

i. behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Institutionen sicherstel- len, wenn dies aufgrund der Situation der betroffenen Person erforderlich ist;

j. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Personen ange- messen einbeziehen;

k. die Qualitätssicherung gewährleisten.

Art. 8 Kontrolle und Entzug der Anerkennung

1Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.

2Für die Kontrolle ist der Kanton zuständig, in dessen Gebiet sich die Institution be- findet. Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren.

3Der zuständige Kanton entzieht die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Er informiert die anderen Kantone.

Art. 9 Beschwerderecht von Organisationen

1Vereine und andere Organisationen, die nach ihren Statuten oder ihrer Gründungs- akte zum Zweck haben, die Interessen der betroffenen Personen zu vertreten, können gegen den Entscheid über die Anerkennung einer Institution Beschwerde erheben.