Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 11 Seiten
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somit verunmöglicht wird. Die DJS und grundrechte.ch sind der Auffassung, dass mit dem vorgeschlagenen Gesetz rechtsstaatliche Grundsätze nicht gewahrt werden. Die DJS, grundrechte.ch und FSP machen geltend, dass Gewalttaten der Hamas gegen die Zivilbevölkerung bereits unter der heutigen Gesetzeslage strafrechtlich verfolgbar seien und das vorgeschlagene Gesetz somit unnötig sei.
Die CCC Genève, die GSP und zwei Privatpersonen lehnen den Gesetzesentwurf grundsätzlich ab. Ein Verbot sei im historischen Kontext nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei die Hamas primär eine politische Bewegung und nicht eine terroristische Organisation.
Eine Antwort gesendet, jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet haben die Kantone Neuenburg und Solothurn, das Bundesgericht, das Bundestrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht sowie der Schweizerische Arbeitgeberverband und die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter.
Die von einzelnen Teilnehmenden geäusserte Kritik sowie Hinweisen zu Detailfragen werden in den nachfolgenden Ziffern detaillierter dargestellt.
3.2 Allgemeine Bemerkungen
Die Grünen, die SP und der Appel de Genève unterstreichen, dass das Vorgehen des Bundesrats ein eigenständiges Bundesgesetz zum Verbot der Hamas und verwandten Organisationen zu schaffen, kein Präjudiz darstellt und zukünftig für das Verbot von Organisationen das Verfahren nach Artikel 74 NDG angewendet werden soll. Die DJS und grundrechte.ch lehnen das neue Gesetz ab, weil es einen Einzelfall regle statt einen generellen Sachverhalt.
Die Bundesanwaltschaft begrüsst das Verbot, schlägt aber dessen Ausgestaltung nach dem Vorbild des vormaligen Al-Qaïda und IS-Verbots vor, da sich dieses in der Strafverfolgungspraxis im positiven Sinn bewährt hat und zu dessen Anwendung eine mittlerweile beträchtliche Rechtsprechung vorliegt.
Die KKPKS begrüsst das Verbot der Hamas, bezweifelt jedoch, dass die Umsetzung als eigenständiges und dem Referendum unterstehenden Gesetzes die geeignetste Variante darstellt. Für die erforderliche rasche Handlungsfähigkeit und Wirksamkeit fänden sie ein Organisationsverbot gestützt auf Artikel 74 NDG besser. Dazu wäre eine Revision von Art. 74 NDG notwendig. Namentlich müsste die Voraussetzung gemäss Art. 74 Abs. 2 NDG, wonach sich ein Verbot auf einen die Organisation oder Gruppierung betreffenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen stützen muss, ersatzlos gestrichen werden.
3.3 Vom Verbot erfasste Organisationen und Gruppierungen (Art. 1 Abs. 1)
Zusätzlich zum Verbot der Hamas befürworten die Kantone Nidwalden und Wallis ein umfassendes Verbot der Hisbollah und aller ihr zugehörigen Gruppen, indem sie ebenfalls als terroristische Organisationen gemäss Artikel 260terdes Strafgesetzbuchs eingestuft werden sollten. Ein solches Verbot ist aus Sicht des Kantons Nidwalden geboten, da die Hisbollah Ziele verfolgt, die denjenigen der Hamas sehr ähnlich sind. Eine Privatperson möchte ein Verbot, welches zahlreiche Organisationen und Gruppierungen umfasst.
Die SVP fordert, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auf alle Organisationen und Gruppierungen ausgeweitet werden muss, deren Ziele und Mittel mit denen der Hamas identisch sind. Folglich soll in Artikel 1 Absatz 1 des Vorentwurfs ein Buchstabe c eingefügt werden, der vorsieht, dass auch Organisationen und Gruppierungen, deren Führung, Ziele und Mittel mit denen der Hamas identisch sind, unter das Gesetz fallen.