Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 11 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Gerichte, festzustellen, ob Tatbestandsmerkmale im Einzelfall erfüllt sind. Der Gesetzesentwurf verstösst folglich auch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.
Die Bundesanwaltschaft äussert Vorbehalte hinsichtlich der Konzeption des Verbots und befürchtet, dass die Anwendung des Gesetzes zu einem Konflikt auf der Ebene der Gewaltenteilung führen könnte, da die abschliessende Auslegung resp. Anwendung der Strafnorm (Art. 260terStGB) der judikativen Gewalt vorbehalten ist. Sie erachtet deshalb ein Verbot mit einer eigenständigen Strafbestimmung für den geeigneteren Weg.
3.13 Geltungsdauer (Art. 2 Abs. 3)
Der Gesetzesentwurf sieht eine Befristung des Verbots auf fünf Jahre vor, wobei das Parlament das Verbot im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verlängern kann. Die GSI und eine Privatperson fordern, auf die Befristung zu verzichten. Eine Befristung des Verbots macht nach Ansicht der GSI nur dann Sinn, wenn erwartet wird, dass sich die Hamas und ihre verwandten Organisationen in nächster Zeit auflösen oder sich in ihrer Zielsetzung und ihren Mitteln grundlegend verändern. Beides ist nach Ansicht der GSI nicht zu erwarten.
3.14 Ressourcenbedarf
Die Kantone Glarus, Nidwalden, Obwalden, Tessin und die KKPKS bemerken, dass durch das Verbot ein noch nicht abschätzbarer Mehraufwand bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu rechnen ist. Der Kanton Genf fragt sich, ob sich der Bund an der Strafverfolgung der Kantone finanziell beteiligen sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Bundesgesetz zu einer grösseren Anzahl Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht führen könnte.
4 Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren4 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Teilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Publikationsplattform des Bundesrechts5 abrufbar.