Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/12: Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen · 11 Seiten

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Die Bundesanwaltschaft schlägt vor, dass anstelle der Verbotskompetenz des Bundesrates analog zur Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen auch Organisationen, die terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unter Bezugnahme auf die Hamas propagieren, unterstützen oder in anderer Weise fördern, ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 1 verboten werden.

Die KKPKS führt aus, dass die Abgrenzung zwischen einer verwandten Organisation oder Gruppierungen und einer Organisation oder Gruppierung die im Auftrag oder im Namen der Hamas handelt äusserst schwierig sei und die Polizeibehörden vor Abgrenzungsprobleme stellen würde. Entsprechend sollen auch verwandte Organisationen und Gruppierungen direkt in Artikel 1 Absatz 1 verboten werden, um eine möglichst klare und einfache Verbotsnorm zu schaffen.

menschenrechte.ch fordert, dass die terroristischen Aktivitäten der Hamas und andere Aktivitäten der Hamas separat betrachtet werden. Denn die Hamas bilden im Gazastreifen unter anderem die staatliche Verwaltung, organisieren Projekte für die Zivilbevölkerung und verfolgen ein Staatenbildungsprojekt. Die Alliance Sud, Amnesty International, das Forum für Menschenrechte und Frieda fordern aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die verbotenen Organisationen in den Erläuterungen genauer definiert werden. Die NGOs befürchten, dass der Staat mit einem Anti-Terror-Gesetz missbräuchlich die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen einschränken könne, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen, humanitäre Hilfe leisten oder in der Entwicklungszusammenarbeit aktiv sind. Das HEKS und ODAGE fordern, Präzisierungen direkt im Gesetzestext vorzunehmen.

Die DJS und grundrechte.ch machen geltend, dass die Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln zu wenig genau definiert seien. Sie fordern, Artikel 1 Absatz 1 Bestimmung b zu streichen.

3.4 Verwandte Organisationen und Gruppierungen (Art. 1 Abs. 2)

Der Kantone Basel-Stadt und die KKPKS bemängeln, dass die Definition der Verantwortlichkeiten, der Verfahren und der Zuständigkeiten für die Prüfung, ob eine Organisation mit der Hamas verwandt ist, zu wenig klar sei.

Der Kanton Bern beantragt, die kann-Formulierung zu streichen, so dass der Bundesrat ohne Ermessensspielraum mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen verbietet.

Die Alliance Sud, Amnesty International, das Forum für Menschenrechte und Frieda fordern aus Gründen der Rechtssicherheit, dass die verbotenen Organisationen in den Erläuterungen genauer definiert werden. Die NGOs befürchten, dass der Staat mit einem Anti-Terror-Gesetz missbräuchlich die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen einschränken könne, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen, humanitäre Hilfe leisten oder in der Entwicklungszusammenarbeit aktiv sind. Das HEKS, ODAGE und Swisspeace fordern, Präzisierungen direkt im Gesetzestext vorzunehmen.

Die Grünen, die DJS und grundrechte.ch sprechen sich für die Streichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzesentwurfes aus, da dem Bundesrat dadurch übermässige Befugnisse eingeräumt werden. Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Gesetzes gebe dem Bundesrat freie Hand, viele legitime Organisationen massiv zu kriminalisieren. Zudem unterliegen die Entscheidungen des Bundesrats keiner parlamentarischen Genehmigung und keiner gerichtlichen Kontrolle.