Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 7 Seiten
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Art. 37–37b: Die Aufhebung dieser Bestimmungen wird von allen Seiten grossmehrheitlich unterstützt. Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TI, TG, VD, VS, ZH) und VSKT beantragen jedoch, dass die maximale Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen in einem Viehhandelsunternehmen mit einem Ganzjahresbetrieb zwei und nicht vier Jahre betragen soll. Zudem fordern die Kantone BE und FR sowie Proviande und SVV, dass das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren weiterhin mitgeführt werden soll.
Schlachtbetriebe
Art. 38 Abs. 1: Zu dieser redaktionellen Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Behandlungsmittel, immunologische Erzeugnisse und tierpathogene Mikroorganismen
Art. 48 Abs. 1 und 2: Die Streichung von Absatz 2 wird von allen Kantonen abgelehnt.
Allgemeine Pflichten der Tierhalter
Art. 59 Abs. 3: Apisuisse regt an, dass künstlich geschaffene Hohlräume für eine spontane Besiedlung durch Bienenvölker/Schwärme ebenfalls kontrolliert werden können müssen. Der Kanton TG weist auf die Differenzierung zwischen Honigbienen und anderen Bienen hin. VSB wünscht Ergänzungen betreffend die Aufbewahrung von Waben in Bezug auf den Kleinen Beutenkäfer.
Meldepflicht und erste Massnahmen
Art. 61 Abs. 2: Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bestimmungen zum Viehhandel. Die Kantone BE, SO und ZH beantragen, dass bei der Meldepflicht auch Tiertransporteure erwähnt werden.
Reinigung, Desinfektion und Entwesung
Art. 74 Abs. 1: Zu dieser redaktionellen Änderung sind keine Rückmeldungen eingegangen.
Gemeinsame Bestimmungen für hochansteckende Tierseuchen Art. 84 Abs. 2 Bst. b, Art. 85 Abs. 2 Bst. a, Art. 87 und Art. 89 Abs. 1 Bst. b: Die Änderungen
werden inhaltlich begrüsst, jedoch wird die Verständlichkeit der vorgeschlagenen Formulierung bemängelt.
Branchenorganisationen weisen darauf hin, dass der Information bei Seuchenausbrüchen eine sehr grosse Bedeutung zukommt, da sie mit Marktstörungen einhergehen. Aus diesem Grund bitten sie darum, die Informationen mit den betroffenen Branchen zu koordinieren.
Art. 95 Bst. a: Zu dieser Bestimmung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Rotz
Art. 105b Abs. 2bis: Zu dieser Bestimmung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Pferdepest
Art. 112b Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 112c Abs. 1 Einleitungssatz: LBV und Suisseporcs unterstützen die vorgeschlagene Änderung.
Afrikanische Schweinepest
Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c: Der Kanton BE befürchtet, dass die Änderung die Bedeutung der beteiligten Spezialisten verringert und beantragt aus diesem Grund, auf sie zu verzichten. Der Kanton SO fordert, dass die Entschädigungen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Massnahmen geregelt werden. EFBS befürwortet die vorgeschlagene Änderung, die die verschiedenen beteiligten Behörden und Fachpersonen besser berücksichtigt.