Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 7 Seiten
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Art. 174fbis: Diverse Kantone (AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SH, SG, SO und TI) und die VSKT beantragen in Abs. 2 die Ergänzung, dass das letzte virologische Testresultat nicht länger als 14 Tage her sein darf. Die VSKT und die Kantone AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SH, SG, TI und ZH beantragen ebenfalls, dass trächtige Tiere vor dem Verstellen zusätzlich serologisch untersucht werden, um eine Infektion während der Trächtigkeit auszuschliessen. Auch diverse Organisationen (BVAR, HOS, Mutterkuh Schweiz, Swiss Beef, Swissgenetics, Swissherdbook und SVV) wünschen eine Präzisierung, in welcher Zeitspanne die Tiere virologisch untersucht worden sein müssen und die Präzisierung des Spezialfalles mit trächtigen Tieren. Gemäss Kanton TG sollen die Tiere vor dem Verstellen gemäss Technischer Weisungen untersucht werden und ein als vernachlässigbar beurteiltes Risiko haben. Der Kanton ZH wünscht eine Klärung des Begriffes «epidemiologische Einheit».
Art. 174fter: Mehreren Kantonen (AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, NE, SH, SG, SO, TG, TI, VD und VS) und der VSKT erscheinen die Anwendung dieser Bestimmungen auf Aufzuchtbetriebe problematisch, da der Begriff des «Aufzuchtbetriebs» nicht definiert ist. Die VSKT und die Kantone AI AR, BE, BL, GE, GR, JU, SG, TG, VD und VS befürchten, dass das Sömmerungsverbot für einige nicht BVD-freie Tierhaltungen existenzbedrohend sein könnte. Sie schlagen vor, dass der Kantonstierarzt in bestimmten Fällen die Sömmerung von Tieren aus nicht BVD-freien Tierhaltungen auf Sömmerungsbetrieben, auf denen Tiere aus mehreren Tierhaltungen miteinander in Kontakt kommen, erlauben kann, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Diverse Organisationen (BVAR, HOS, LBV, Mutterkuh Schweiz, Prométerre, Proviande SBV, Suisseporcs, Swiss Beef, Swissgenetics und Swissherdbook) weisen darauf hin, dass die Umsetzung der neuen Bekämpfungsmassnahmen bei BVD so zu planen ist, dass die Aufzucht- und Sömmerungsbetriebe sowie die Gemeinschaftsweiden möglichst wenig Einschränkungen unterliegen.
PRRS
Art. 183: Der Kanton BE merkt an, dass die Formulierung nicht konsistent ist zu Art. 137 und bittet um eine analoge Formulierung.
Art. 184 Abs. 1 Bst. f, 2 und 2bis: Die Branchenorganisationen machen darauf aufmerksam, dass der Begriff «Herkunftsbetrieb» verwirrlich sein kann, da bei Zuchttieren der Betrieb relevant ist, in dem die Tiere gehalten werden und nicht der Betrieb, in dem sie geboren wurden. Aus diesem Grund bitten sie darum, den Begriff «Standortbetrieb» zu verwenden.
Art. 185 Abs. 2 Bst. a–c: Zu diesen Bestimmungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Paratuberkulose
Art. 238a Abs. 1: Zu dieser Korrektur sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Border Disease
Art. 239i: Die GST wünscht in Abs. 2 die Präzisierung, dass die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genau definierten Verfahren».
Art. 239j: Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TI und VD) und die VSKT wünschen in Abs. 1 die Ergänzung um «serologische Hinweise».
Art. 239k: Die GST möchte in Bst. a den Wortlaut geändert haben in «die Schlachtung aller verseuchten Tiere (persistent-infizierte Tiere, PI-Tiere) und deren direkten Nachkommen». Der Kanton VD möchte die Schlachtung der Nachkommen eingeschränkt haben auf diejenigen, die Kontakt zu einem infizierten Tier hatten. Diverse Kantone (AG, AR, AI, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TG und TI) und die VSKT erachten die explizite Nennung von Tieren der Rindergattung in Bst. c als verwirrend und möchten zudem die Vorgabe, dass nach möglichen weitere infizierten Tieren gesucht wird, gestrichen haben.
Art. 239l: Zu dieser Bestimmung sind keine Stellungnahmen eingegangen.