Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 7 Seiten

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3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel

Art. 4 Bst. gter: PLR unterstützt vollumfänglich die Aufnahme der Border Disease in die TSV.

Art. 5 Bst. y: PLR unterstützt vollumfänglich die Streichung der Kryptosporidiose aus der TSV.

Kennzeichnung und Registrierung von Equiden

Art. 15d Abs. 1 Bst. f und g: Zu dieser redaktionellen Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Art. 17l: ZTS findet, es sollte eine Frist für die Datenlöschung vorgegeben werden.

Aquakulturbetriebe

Art. 22–22d sowie Art. 23 Abs. 2 Bst. dbis: ASA-SAV, fair-fish und KSA begrüssen die Aufteilung der Bestimmungen zur Bestandeskontrolle und zu weiteren Pflichten der Aquakulturbeteiligten auf mehrere Artikel, da es die Übersichtlichkeit erhöht.

Eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, BE, BL, FR, GE, GR, JU, NE, SG, SH, TG, TI) und die VSKT fordern, dass die Anzahl oder das Gesamtgewicht sowie das Alter der Tiere im Begleitdokument angegeben werden. Das Kanton Zürich fordert, dass auch digitale Formate miteinbezogen werden.

Viehhandel

Die revidierten Bestimmungen zum Viehhandel stiessen bei GST, HOS, LBV, MS, Prométerre, SBV, SHB, Suisseporcs, Swissgenetics und VSKT sowie bei den Kantonen auf Zustimmung. Profera dagegen wünscht die Beibehaltung der aktuellen Bestimmungen.

Art. 34 Abs. 3–5: Eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TI, TG, VD, VS, ZH) und VSKT fordern, dass nicht nur ein bereits erteiltes Viehhandelspatent entzogen, sondern bei Verstössen gegen die einschlägige Gesetzgebung bereits die Erteilung eines Viehhandelspatents verweigert werden kann. Da künftig auf die Pflicht der Viehhandlenden über einen Stall zu verfügen verzichtet wird, fordern sie zudem, Art. 6 Bst. o, welcher den Begriff «Tierhaltungen» definiert, mit «Stallungen und Einrichtungen zum Halten von Tieren von Viehhändlern» zu ergänzen.

SVV wünscht, dass ein Viehhandelspatent auch künftig provisorisch erteilt werden kann und regt zusätzlich die Möglichkeit einer zentralen Ausstellung der Viehhandelspatente an (analog den Befähigungsnachweisen für das Tiertransportpersonal an). Sodann weist er darauf hin, dass zunehmend Personen Viehhandel ohne Patent betreiben und ermuntert die Vollzugsbehörden, dies konsequent zu ahnden und dadurch die «Guten» zu schützen.

Art. 35: Eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TI, TG, VD, VS, ZH) und die VSKT fordern, dass die Verweigerung der Erneuerung oder der Entzug des Viehhandelspatens wie bereits heute, nicht nur bei schwerwiegenden, sondern auch bei wiederholten Verstössen gegen die einschlägige Gesetzgebung und unabhängig davon, in welcher Rolle ein Viehhändler die Vorschriften missachtet, möglich sein soll. SVV und Proviande beantragen eine Ausdehnung der Gültigkeit des Viehhandelspatents von heute 3 auf neu 5 Jahre analog der Bestimmungen der Chauffeurenzulassungsverordnung. Sie würden es zudem begrüssen, wenn die Ausstellung der Viehhandelspatens nicht nur durch die Kantone, sondern auch durch die vom BLV bewilligten Ausbildungsanbietenden erfolgen könnte.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b: SVV unterstützt die Anpassungen und könnte sich auch Audits durch die Veterinärbehörden vorstellen, um die Qualität der Aus- und Weiterbildungen sicher zu stellen und um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.