Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 7 Seiten
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Newcastle-Krankheit
Art. 123 Abs. 1bisBst. a: Die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TG, TI, und VS sowie VSKT beantragen eine Formulierung analog zu anderen Tierseuchen. SVGM beantragt, dass der Name den neuesten taxonomischen Änderungen entspricht, nämlich «Orthoavulavirus javaense».
Art. 123a Abs. 3 und 4 sowie Art. 124 Abs. 2: Zu diesen Bestimmungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Gemeinsame Bestimmungen für auszurottende Tierseuchen
Art. 129 Abs. 2: Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Bestimmungen zum Viehhandel. Es sind dazu keine Stellungnahmen eingegangen.
Aujeszkysche Krankheit
Art. 137: Zu dieser redaktionellen Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen
Enzootische Leukose der Rinder
Art. 166 Abs. 3: Zu dieser redaktionellen Änderung sind keine Stellungnahmen eingegangen
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)
Art. 170 Abs. 3: Zu dieser Bestimmung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Art. 172 Abs. 2: Zu dieser Bestimmung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Bovine Virus-Diarrhoe (BVD)
Art. 174b Abs. 1 und 1bis: Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI und VD) sowie BVAR, HOS, Mutterkuh Schweiz, SBV, SVV, Swiss Beef, Swissgenetics, Swissherdbook und VSKT wünschen Vorgaben zur Überwachung der Bestände nach Abs. 1 Bst. c in Form von Technischen Weisungen. Prométerre bittet darum, die Landwirte nicht unnötig mit Anforderungen zu überfrachten. Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TG und VD) und die VSKT beantragen, dass auch transient-infizierte Tiere erfasst werden und daher die negative virologische Untersuchung nach Abs. 1 Bst. d nicht älter als 2 Wochen sein sollte. Der Kanton FR schlägt diesbezüglich 3 Wochen vor. Nach Ansicht der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, SH, TG, TI, VD und ZH sowie der VSKT sollte beim Zugang trächtiger Tiere, zusätzlich zur virologischen Untersuchung, mittels einer serologischen Untersuchung eine BVD-Infektion während der Trächtigkeit ausgeschlossen werden. Mehrere Organisationen (BVAR, HOS, Mutterkuh Schweiz, SBV, Swiss Beef, Swissgenetics und Swissherdbook) wünschen ebenfalls eine Präzisierung, in welcher Zeitspanne die Tiere virologisch untersucht worden sein müssen und die Präzisierung des Spezialfalles mit trächtigen Tieren. Kanton TG bemerkt, dass der Unterschied zwischen «suspendiert» und «entzogen» nicht klar ist und schlägt die Streichung von «suspendiert» vor.
Art. 174e Abs. 1 Bst. g und h, 2, 2bisund 3: Der Kanton TG möchte in Abs. 2bisdie Ergänzung, dass weibliche Tiere, bei welchen eine Trächtigkeit ausgeschlossen wurde oder die bei einer nachgewiesenen Trächtigkeit von mehr als 180 Tagen serologisch negativ untersucht wurden, von der Verbringungssperre befreit werden können. Diverse Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, NE, SG, TI) und die VSKT wünschen, dass die serologische Untersuchung einer Rindergruppe ein Jahr nach Aufhebung der Sperre 1. Grades beibehalten wird.
Art. 174f: Diverse Organisationen (BVAR, HOS, LBV, Mutterkuh Schweiz, Prométerre, Proviande, SBV, Swiss Beef, Swissgenetics, Swissherdbook, Suissporcs) weisen darauf hin, dass die Umsetzung der neuen Bekämpfungsmassnahmen bei BVD so zu planen ist, dass die Märkte möglichst wenigen Einschränkungen unterliegen. Der Kanton FR erachtet die Vorgabe der 30 Tage als unnötig.