Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 7 Seiten
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Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
Art. 274e: Apisuisse begrüsst die Ergänzungen. Der Kanton FR betont, dass diese Massnahmen nur für Honigbienen und für von Menschen gehaltenen Hummelnester gelten. VSB wünscht, dass die Massnahmen auch für solitäre Bienen gelten.
Seuchen der Wassertiere
Art. 282b: ASA-SAV und KSA sind mit den Änderungen einverstanden.
Allgemeine Bestimmungen zum Vollzug
Art. 295a Abs. 2: Der Kanton ZH schlägt eine alternative Formulierung vor.
Diagnostische Laboratorien Art. 312 Abs. 2 Bst. e, Art. 312c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2bis und Art. 312d:
Zu diesen Bestimmungen sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Änderung eines anderen Erlasses (Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände)
Anhang 1 Liste 2 Ziff. 2.17: Verschiedene Kantone (AG,AI, BS,GL, GR, JU, NE, SG,SH, TI, ZH) sowie VSKT beantragen, dass Viehhändler mit eigenen Stallungen aus Risikoüberlegungen häufiger kontrolliert werden als andere Ganzjahresbetriebe und daher die maximale Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen künftig zwei statt vier Jahre betragen soll.