Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung

2Es zieht dabei die Verbundpartner ein und berück- Gewünschte Änderung: Übernahme des Wortlauts von Art. 15 der bestehenden Verordnung.

sichtigt die Sprachregionen. travail.suisse

3Das SBFI kann dazu Experten beiziehen. ¹ Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 5 Jahre im Hinblick auf

aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU, SWR

Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan alle 5 Jahre in Hinblick auf aktuelle Entwicklungen.

ALV

Neu: Es zieht die Verbundpartner und die Berufsverbände der Lehrpersonen mit ein.

BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee

Es zieht dabei ABU-Lehrpersonen und die Verbundpartner ein und berücksichtigt die Sprachregionen.

Die Kantone und Schulträger unterstützen die Berufsfachschulen bei der Umsetzung des RLP durch didaktische und fachliche Unterstützung. Die Zusammenarbeit mit den pädagogischen Hochschulen ist gewährleistet.

BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU

Das SBFI zieht zwingend alle Verbundpartner mit ein, inklusive Ausbildungsinstitutionen und ABU-Lehrpersonen. BBZ SH, BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU

3Das SBFI zieht dazu zwingend Expertinnen und Experten, Ausbildungsinstitutionen und Lehrpersonen hinzu.

BFS Davos

Das SBFI kann dazu Expert:innen beiziehen.

VPOD

1Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

2Es bildet zu diesem Zweck eine zuständige Kommission, die sich gleichmässig aus Vertretenden

des SBFI;

der Kantone;

der Berufsverbände;

der Gewerkschaften; und

der Pädagogischen Hochschulen

zusammensetzt.

3Die Sprachregionen und die Geschlechter sind in der Kommission angemessen vertreten.

4Die pädagogische Grundausbildung und die Weiterbildung der Lehrpersonen werden vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Min-

destvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung wird aufgehoben.

Art. 15 Übergangsbestimmungen VPOD

1Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Absatz 1 bis 5 gemäss neuem Absatz 6 und 7 anpassen