Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung
2Es zieht dabei die Verbundpartner ein und berück- Gewünschte Änderung: Übernahme des Wortlauts von Art. 15 der bestehenden Verordnung.
sichtigt die Sprachregionen. travail.suisse
3Das SBFI kann dazu Experten beiziehen. ¹ Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 5 Jahre im Hinblick auf
aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.
BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU, SWR
Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan alle 5 Jahre in Hinblick auf aktuelle Entwicklungen.
ALV
Neu: Es zieht die Verbundpartner und die Berufsverbände der Lehrpersonen mit ein.
BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee
Es zieht dabei ABU-Lehrpersonen und die Verbundpartner ein und berücksichtigt die Sprachregionen.
Die Kantone und Schulträger unterstützen die Berufsfachschulen bei der Umsetzung des RLP durch didaktische und fachliche Unterstützung. Die Zusammenarbeit mit den pädagogischen Hochschulen ist gewährleistet.
BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU
Das SBFI zieht zwingend alle Verbundpartner mit ein, inklusive Ausbildungsinstitutionen und ABU-Lehrpersonen. BBZ SH, BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, LCH, SFG Bern-Biel, SVABU
3Das SBFI zieht dazu zwingend Expertinnen und Experten, Ausbildungsinstitutionen und Lehrpersonen hinzu.
BFS Davos
Das SBFI kann dazu Expert:innen beiziehen.
VPOD
1Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.
2Es bildet zu diesem Zweck eine zuständige Kommission, die sich gleichmässig aus Vertretenden
des SBFI;
der Kantone;
der Berufsverbände;
der Gewerkschaften; und
der Pädagogischen Hochschulen
zusammensetzt.
3Die Sprachregionen und die Geschlechter sind in der Kommission angemessen vertreten.
4Die pädagogische Grundausbildung und die Weiterbildung der Lehrpersonen werden vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt.
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Min-
destvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli-
chen Grundbildung wird aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmungen VPOD
1Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Absatz 1 bis 5 gemäss neuem Absatz 6 und 7 anpassen