Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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Vernehmlassunsgsvorlage Konkrete Vorschläge aus der Vernehmlassung

BE

Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden von einer qualifizierten Person beurteilt. Bei einer ungenügenden Erstbeurteilung des Produkts wird eine weitere qualifizierte Person zur Beurteilung des Produkts, der Präsentation und des Gesprächs beigezogen.

BL

Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden nebst der federführenden Lehrperson der Allgemeinbildung durch eine weitere Lehrperson oder eine Prüfungsexpertin, einen Prüfungsexperten beurteilt.

FR

Neuer Absatz 3: Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden von zwei Lehrpersonen des allgemeinbildenden Unterrichts oder einer Lehrperson des allgemeinbildenden Unterrichts und einer Lehrperson der Berufskunde beurteilt.

TG

Für die Beurteilung des Produkts, der Präsentation und des Gesprächs zur Schlussarbeit kann eine weitere Person beigezogen werden.

TI

Die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden von der unterrichtenden Allgemeinbildungslehrperson sowie einer oder einem Prüfungsexpertin oder einem Prüfungsexperte beurteilt.

VD, VS

Das Produkt, die Präsentation und das Gespräch zur Schlussarbeit werden von mindestens zwei Lehrpersonen beurteilt.

ZH

Neuer Absatz: Art. 10 Abs. 5: Reicht ein Kandidat keine Schlussarbeit ein, gilt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden und es muss im Folgejahr wiederholt werden.

Neuer Absatz: Art. 10 Abs. 6: Wird die Präsentation oder das vertiefende Gespräch zur Schlussarbeit nicht geleistet, werden für diesen Qualifikationsteil keine Punkte vergeben und die Note 1 erteilt.

Art. 11 Notenberechnung bei Wiederholung BBZG Sursee

Bei Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allge- Bei Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung ergibt sich die Schlussnote ABU aus allen Teilen des meinbildung ergibt sich die Note im Qualifikationsbe- Qualifikationsbereiches ABU. Es werden keine Noten vom regulären Lehrgang angerechnet. PK ABU ZH

reich Allgemeinbildung aus der Note für die Schlussar- Neu: Art. 11 Abs. 2: Reicht ein Kandidat keine Schlussarbeit ein, gilt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden beit. und es muss im Folgejahr eine Schlussarbeit eingereicht werden.

ZLB

Bei Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus dem Durchschnitt der Noten für die Schlussarbeit und die Schlussprüfung.

VPOD

1Bei Wiederholung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus der Note für die Schlussarbeit.

2Der neue Artikel 5 Absatz 4 gilt für die Schlussarbeit.